Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

 Der Zugang zum Zweck der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich und verhältnismäs-

sig.

 Es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der

EES-Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter die EES-Verordnung fällt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, fragt die zentrale Zugangsstelle das EES ab und übermittelt bei einem Treffer diese Daten den antragstellenden Behörden gemäss Absatz 4.

3.5. Artikel 103d Bekanntgabe von EES-Daten

Absatz 1

Dieser Absatz legt fest, dass die Daten des EES grundsätzlich nicht übermittelt werden dürfen an Staaten, die nicht durch ein Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden sind, an internationale Organisationen und an private Stellen, seien dies Institutionen oder Einzelpersonen (Art. 41 EES-Verordnung).

Absatz 2

Eine Ausnahme von der in Absatz 1 genannten Regel sieht vor, dass die Daten an bestimmte Organisationen übermittelt werden dürfen, um die Rückkehr der betroffenen Person in einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, zu ermöglichen, sofern die Bedingungen von Artikel 41 Absatz 2 der EES-Verordnung erfüllt sind. Konkret müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus

in diesem Drittstaat gemäss Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/67923), oder es ist ein Rückübernahmeabkommen oder ein ähnliches Instrument zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder einem Mitgliedstaat und diesem Drittstaat in Kraft, oder es bestehen geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 der Verordnung (EU) 2016/679. Ausserdem könnte allenfalls Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung finden, wenn die Übermittlung aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist.

 Der betreffende Staat informiert den Drittstaat oder die internationale Organisation über

die Pflicht, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden.

 Die Daten werden gemäss den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, insbeson-

dere betreffend die Rückübernahmeabkommen und die Übermittlung personenbezogener Daten, sowie dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschliesslich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

Folgende Organisationen können Daten erhalten: UN-Organisationen wie das UNHCR, die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (Anhang 1 EES-Verordnung).

23 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung); ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.