Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die Schengen-Staaten haben bei der Einführung eines NFP sicherzustellen, dass die Datensicherheitsstandards eingehalten werden (Abs. 10).
Die Kommission wird nach drei Jahren der Anwendung von Artikel 8d SGK dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Umsetzung vorlegen. Gestützt darauf können das Europäische Parlament und der Rat die Kommission ersuchen, die Einrichtung eines Unionsprogramms für vielreisende Drittstaatsangehörige vorzuschlagen.
Parallel zur Vernehmlassung läuft eine HERMES-Studie zum NFP. Sie soll gemeinsam mit den Ergebnissen der Vernehmlassung die Grundlage für einen Entscheid liefern, ob die Schweiz ein NFP lancieren soll. Im Rahmen dieser Studie soll zudem die Frage der Geschäftsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Umsetzung eines NFP überprüft werden.
2.2.4 Weitere Änderungen des SGK
Des Weiteren nimmt die vorliegende Verordnung (EU) 2017/2225 folgende Änderungen in den SGK auf:
Zusätzliche Begriffsbestimmungen (Art. 2): In den SGK werden unter anderem fol-
gende zusätzliche Begriffsbestimmungen aufgenommen: «Einreise-/Ausreisesystem (EES)», «Self-Service-System», «e-Gate» und «automatisiertes Grenzkontrollsystem».
Abgabe von biometrischen Daten (nArt. 6 Abs. 1 Bst. f): Drittstaatsangehörige haben
die für das persönliche Dossier im EES sowie, falls nötig, die für Grenzübertrittskontrollen erforderlichen biometrischen Daten abzugeben.
Berechnung Zeitraum für Aufenthalt im Schengen-Raum (nArt. 6 Abs. 1a): Der Auf-
enthaltszeitraum im Schengen-Raum von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen wird in denjenigen Staaten, die am EES-Betrieb beteiligt sind, als ein einziger Zeitraum berechnet. Es erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufenthaltszeitraums für jene Staaten, die noch nicht am EES-Betrieb beteiligt sind.
Drittstaatsangehörige, deren Daten in das EES eingegeben werden, und Ausnah-
meregelungen (nArt. 6a): Drittstaatsangehörige, die für höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum zugelassen wurden (Abs. 1) oder denen die Einreise in den Schengen-Raum verweigert wurde (Abs. 2), sind grundsätzlich im EES zu erfassen. Von dieser Pflicht sind gewisse Personengruppen ausgenommen (Abs. 3).
Grenzübertrittskontrollen von Personen (Art. 8): Die Grenzschutzbeamten haben neu
die Echtheit und die Integrität der Daten aller Reisedokumente (nAbs. 2 Bst. a Unterabs. 2 und Bst. b nUnterabs. sowie nAbs. 3 Bst. a Ziff. i Unterabsatz 2), die einen elektronischen Datenträger enthalten, mithilfe gültiger Zertifikate zu überprüfen. Zudem ist das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild zu kontrollieren, sofern der Drittstaatsangehörige nicht bereits im EES registriert ist. Bei den bereits im EES registrierten Drittstaatsangehörigen findet die Überprüfung des auf dem Chip des Reisedokuments gespeicherten Gesichtsbilds stattdessen bei ihrer Erfassung im EES oder bei der Registrierung eines neuen elektronischen Reisepasses im EES statt (etwa wenn ein alter Reisepass abgelaufen ist).
Der neue Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii regelt die Pflicht, eine Überprüfung und/oder Identifizierung von Drittstaatsangehörigen vorzunehmen, deren Einreise bzw. Einreiseverweigerung mithilfe biometrischer Identifikatoren im EES zu erfassen ist. Diese Überprüfung und/oder Identifizierung wird im Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 und Absatz 4 der EES-Verordnung durchgeführt.