Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Durch die vorliegenden Änderungen des SGK ist der Personenkreis, der automatisierte Grenzkontrollsysteme an den Flughäfen verwenden kann, ebenso anzupassen wie die konkreten Bedingungen für die Nutzung der elektronischen Gates (nArt. 103f AuG).
Das Registrierungsverfahren, die Voraussetzungen für die Teilnahme am automatisierten Grenzkontrollverfahren, die Organisation und der Betrieb des Informationssystems sowie der Katalog der im Informationssystem zu bearbeitenden Personendaten sind bisher in Artikel 36 VEV geregelt. Auch diese Bestimmungen der VEV müssen entsprechend angepasst werden.
Nationales Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum (neuer Art. 8d SGK): Derzeit gibt es auf Gesetzesstufe keine Bestimmungen, die eine ähnliche Vereinfachung der Grenzkontrolle für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum ein- oder ausreisen, vorsieht. Sollte die Schweiz beschliessen, diese Möglichkeit umzusetzen, sind die Modalitäten und die Voraussetzungen für diese Erleichterungen zu nennen. Darin festzuhalten wären die Personenkategorien, die von einem solchen Programm profitieren könnten, sowie die Teilnahmevoraussetzungen und das dazugehörige Informationssystem. Zudem müsste eine Delegationskompetenz an den Bundesrat zur Regelung der Ausführungsbestimmungen (z. B. Registrierungsverfahren, Organisation und Betrieb des Informationssystems, Speicherung von Personendaten usw.) vorgesehen werden.