Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Absatz 3

Dieser Absatz legt fest, dass bei Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterstehen, zusätzlich die Fingerabdrücke zu erfassen sind.

Die Behörden verfügen in diesem Fall über keine biometrischen Daten, die im VIS erfasst sind, wozu insbesondere die Fingerabdrücke gehören.

3.4. Artikel 103c Erfassung, Bearbeitung und Abfrage der Daten im EES

Absatz 1

In diesem Absatz werden die verschiedenen Behörden, die Daten im EES eingeben und ändern können, genannt:

 Das Grenzwachtkorps und die kantonalen Grenzkontrollbehörden zur Erfüllung ihrer Auf-

gaben an den Schengen-Aussengrenzen und zur Erfassung von Einreiseverweigerungen (Art. 18 EES-Verordnung). Gegenwärtig wird Artikel 65 AuG, der dem SEM ermöglicht, an den Flughäfen innerhalb von 48 Stunden Einreiseverweigerungen und Wegweisungen am Flughafen zu verfügen, angepasst, damit die Grenzkontrollbehörden direkt im Namen des SEM entscheiden können. Durch diese Gesetzesanpassung22 kann die Behörde Einreiseverweigerungen verfügen und im EES erfassen, ohne den formellen Entscheid des SEM abzuwarten;

 Das SEM, die Schweizer Auslandvertretungen und Missionen sowie die kantonalen und

kommunalen Visum- und Ausländerbehörden im Rahmen der Aufhebung, Annullierung oder Verlängerung eines Visums oder des zulässigen Aufenthaltes von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Art. 19 EES-Verordnung). Im letzteren Fall handelt es sich um visumbefreite Personen, deren Aufenthalt unterbrochen oder auf Antrag verlängert werden kann.

 Das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie die kanto-

nalen und kommunalen Migrationsbehörden, um den rechtmässigen Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz zu überprüfen und falls nötig ein persönliches EES-Dossier zu erstellen (Art. 20 EES). In gewissen Fällen, kann es vorkommen, dass die betreffende Person kein persönliches EES-Dossier hat oder dass das Datum der Ausreise aus dem Schengen-Raum darin nicht aufgeführt ist. In diesem Fall und wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat, kann die Behörde gemäss den Artikeln 16 und 17 der EES-Verordnung ein persönliches EES-Dossier erstellen oder die fehlenden Daten aktualisieren. Drittstaatsangehörige können die Annahme durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegen, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit ausserhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben (Art. 12 Abs. 2 SGK).

Wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System zur Voreingabe der in Artikel 16 der EES-Verordnung genannten Daten verwendet, findet Artikel 8a SGK Anwendung. Der Drittstaatsangehörige kann dann die Daten des persönlichen Dossiers oder allenfalls die zu aktualisierenden Daten vorerfassen. Der Grenzwächter oder der Kantonspolizist, der die Grenzkontrolle sicherstellt, bestätigt die Daten, wenn die Einreise gemäss SGK bewilligt oder verweigert worden ist. Die Überprüfung erfolgt durch das Self-Service-System. Für die Eingabe

22 Revision des Ausländergesetzes (Verfahrensnormen und Informationssysteme).