Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Dieser Artikel befasst sich ebenfalls mit den persönnlichen Daten, die zu Sicherheitszwecken übermittelt werden. Auch hier gilt ein generelles Verbot der Datenbekanntgabe, und zwar auch dann, wenn die Daten auf nationaler Ebene von den Polizei-, Justiz- oder Strafverfolgungsbehörden verwendet werden. Ausnahmsweise dürfen bestimmte Daten von der zuständigen Behörde an eine von einem Drittstaat bezeichnete Behörde übermittelt werden, wenn ein dringender Ausnahmefall vorliegt, der eine ernsthafte und unmittelbare Bedrohung durch eine terroristische oder andere schwere Straftat darstellt oder wenn eine unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Leben einer Person besteht und diese Gefahr mit einer schweren Straftat verbunden ist. Die Übermittlung der Daten muss zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung solcher Straftaten notwendig sein (Art. 41 Abs. 6 EES-Verordnung). Zudem muss die Datenbekanntgabe unter Einhaltung der Bedingungen des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI24 erfolgen. Dieser Rahmenbeschluss bleibt nur bis am 6. Mai 2018 in Kraft, danach wird er aufgehoben und durch die Richtlinie (EU) 2016/68025 ersetzt. Ausserdem soll ein begründetes schriftliches Ersuchen seitens des Drittstaates vorliegen, und die gegenseitige Bereitstellung aller Informationen über Ein- und Ausreisedatensätze ist seitens des ersuchenden Drittstaates gewährleistet.

Folgende Daten dürfen bekanntgegeben werden (Art. 16 Abs. 1, Bst. a, b und c, Abs. 2, Bst. a und b, Abs. 3, Bst. a und b, sowie Art. 17 Abs. 1 Bst. a; i. V. m. Art. 41 Abs. 1 EES-Verordnung):

Die Personendaten, die Daten des Reisedokuments sowie das Datum der Einreise in bzw. der Ausreise aus dem Schengen-Raum von visumpflichtigen sowie nicht visumpflichtigen Staatsangehörigen. Von Letzteren dürfen neben diesen Daten das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke bekanntgegeben werden.

Eine Datenübermittlung ist auch an einen EU- oder Schengen-Staat, der sich noch nicht am EES-Betrieb beteiligt, möglich unter gewissen Bedingungen (Art. 42 EES-Verordnung).

3.6. Artikel 103e Ausführungsbestimmungen zum EES

Mehrere wichtige Elemente der EES-Verordnung sind nicht auf Gesetzesstufe, sondern in Ausführungsverordnungen umzusetzen. Es wird vorgeschlagen, zu diesem Zweck eine Delegationsnorm im AuG zu schaffen. Mit dieser Bestimmung wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Einheiten der Behörden nach Artikel 103c Absätze 1 und 2 zu benennen, das heisst die Behörden, die Daten im EES erfassen und abfragen dürfen (Bst. a). Ferner soll der Bundesrat die Zugangsberechtigungen zum EES und den Katalog der darin enthaltenen Daten genau festlegen (Bst. c) sowie die Aufbewahrung, die Löschung und die vorzeitige Löschung der Daten regeln können (Art. 35 EES-Verordnung). Diesbezüglich ist vorgesehen, dass die Datenspeicherfrist drei Jahre ab dem Datum der Eingabe des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes beträgt (Art. 34 Abs. 1 EES-Verordnung). Eine mögliche vorzeitige Löschung bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung oder bei Erwerb des Schweizer Bürgerrechts erfolgt durch die zuständigen Behörden, die in den Ausführungsverordnungen genannt werden.

24 Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, ABl. L 350 vom 30. Dezember 2008, S. 60.

25 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.05.2016, S. 89.