Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die Überprüfung der biometrischen Identifikationen hat mit denjenigen, die auf dem Chip des Reisedokuments gespeichert sind, zu erfolgen. Bei der Ein- und Ausreise ist die Identität von Drittstaatsangehörigen durch Abfrage des EES und gegebenenfalls des VIS zu verifizieren (nAbs. 3 Bst. a Ziffer iii und Bst. g Ziff. iv, nAbs. 3 Bst. b).
Im neuen Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii a wird die Überprüfung, ob der in den Schengen-Raum einreisende Drittstaatsangehörige die zulässige Höchstdauer des Aufenthalts überschritten hat, anhand einer Prüfung der Stempel im Reisepass durch die Abfrage im EES ersetzt. Ferner wird bei der Einreise überprüft, ob ein Drittstaatsangehöriger mit einem Visum die maximal zulässige Zahl der Einreisen eingehalten hat (nAbs. 3 Bst. a Ziff. iii a, Bst. g Ziff. iii und iv und Streichung von Bst. h Ziff. ii).
Zur Überprüfung der Gültigkeit der Reisedokumente ist ausdrücklich die Abfrage der einschlägigen Datenbanken (insbesondere des SIS, der Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente sowie nationaler Datenbanken mit Angaben zu gestohlenen, missbräuchlich verwendeten, abhanden gekommenen und für ungültig erklärten Reisedokumenten) vorgesehen.
Neu wird die Möglichkeit geschaffen, das EES zusätzlich zum VIS zur Identifizierung von Personen zu verwenden, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht beziehungsweise nicht mehr erfüllen (nAbs. 3 Buchstabe i).
Drittstaatsangehörige werden über die maximale Dauer ihres zulässigen Aufenthalts entweder durch die Grenzkontrollbehörden oder durch einen Web-Dienst informiert (nAbs. 9).
Pflicht, auch bei einer Lockerung der Grenzübertrittskontrollen Daten in das EES
einzugeben (nArt. 9 Abs. 3): Der bestehende Wortlaut von Artikel 9 SGK wird angepasst, um der Einführung des EES Rechnung zu tragen. Bei der Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum sind stets die Daten des Reisenden in das EES einzugeben; dies gilt auch bei Lockerung der Grenzübertrittskontrollen (nAbs. 3).
Einrichtung getrennter Kontrollspuren und Beschilderung (nArt. 10 Abs. 3a und 3b
und Anhang III nTeil D): Es werden neu Beschilderungen der Kontrollspuren für automatisierte Grenzkontrollsysteme, Self-Service-Systeme, e-Gates und für NFP-Reisende eingeführt. Im Interesse eines einheitlichen Vorgehens haben alle Schengen-Staaten in diesen Fällen die Schilder in Anhang III nTeil D und Teil E zu verwenden.
Das Abstempeln der Reisedokumente entfällt (nArt. 11 i. V. m. nAnhang IV), da es
durch elektronische Einträge zur Einreise in bzw. Ausreise aus dem Schengen-Raum ersetzt wird. Ausgenommen davon sind Reisedokumente für den erleichterten Transit (FTD) und für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) gemäss EG-Verordnung Nr. 693/200317. Diese Dokumente sind weiterhin bei der Einreise in bzw. Ausreise aus dem Schengen-Raum abzustempeln. Zudem gibt der neue Artikel 11 den Schengen-Staaten die Möglichkeit, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die einen von dem betreffenden Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel oder ein Visum D besitzen, bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, sofern dies im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Modalitäten in Bezug auf diesen Stempel sind im neuen Anhang IV festgelegt.
17 Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 zur Einführung eines Dokuments für den erleichterten Transit (FTD) und eines Dokuments für den erleichterten Transit im Eisenbahnverkehr (FRTD) sowie zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und des Gemeinsamen Handbuchs; ABl. L 99 vom 17.4.2003, S. 8–14.