Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

3.10. Artikel 103i Übertragung von Aufgaben im Verfahren um Aufnahme in das nationale Erleichterungsprogramm an Dritte

Absatz 1

Nach Artikel 178 Absatz 3 BV27 können Verwaltungsaufgaben durch Gesetz an Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

Aus praktischen Gründen können im Verfahren um Aufnahme in das NFP verschiedene Aufgaben an Dritte übertragen werden, die nicht zur Bundesverwaltung gehören. Aus diesem Grund muss diese Aufgabenübertragung auf Gesetzesstufe festgehalten werden.

In Artikel 103i wird festgelegt, welche Aufgaben (insbesondere administrative) im Kompetenzbereich des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der schweizerischen Botschaften im Ausland auf Dritte übertragen werden können.

Im Gegensatz zum C-VIS werden Dritte nicht mit dem Erfassen biometrischer Daten beauftragt.

Auch die Erhebung allfälliger Gebühren auf Grundlage der Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 200728 muss Dritten übertragen werden können. Die gesuchstellende oder sie vertretende Person bezahlt beispielsweise die Gebühr bei einer externen Stelle, die auch die Dokumente für das Gesuch um Aufnahme in das NFP entgegennimmt. Sobald die Zahlung erfolgt und das Dossier vollständig ist, fällt die Behörde einen Entscheid. Dadurch kann bestimmten schweizerischen Auslandvertretungen die Bearbeitung dieser Gesuche wesentlich erleichtert werden.

Absatz 2

Aus Artikel 103i Absatz 2 AuG geht hervor, dass die schweizerischen Vertretungen im Ausland sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) dafür sorgen müssen, dass die Vorschriften betreffend Datenschutz und Datensicherheit von den beauftragten Dritten erfüllt werden.

Absatz 3

Der Bundesrat soll genauer bestimmen, welche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, damit Aufgaben auf private Unternehmen im Ausland übertragen werden können.

3.11. Art. 109a, Abs. 1 Konsultation C-VIS

Die Abkürzung « C-VIS » wird in Artikel 103c Absatz 2 Buchstabe b E-AuG eingeführt. Daher ist Artikel 109a Absatz 1 AuG entsprechend anzupassen.

3.12. Artikel 120d Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in Informationssystemen des SEM

Der Wortlaut von Artikel 120d AuG wird aufgrund der Einführung des EES und des Informationssystems im Zusammenhang mit dem NFP angepasst. Es gilt, Artikel 48 der EES-Verordnung umzusetzen, wonach mit angemessenen Sanktionen die missbräuchliche Verwendung der Daten des EES verhütet und unter Strafe gestellt werden soll.

27SR 101

28 SR 142.209