Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

2.1.2 Notwendigkeit der Anpassungen

Die meisten Bestimmungen der EES-Verordnung sind direkt anwendbar und setzen keine Umsetzung im schweizerischen Recht voraus. Gewisse Bestimmungen sind dennoch zu konkretisieren und bedingen Anpassungen im Ausländergesetz (AuG)13.

Die Schengen-Staaten müssen zunächst bestimmen, welche Behörden ein persönliches EES-Dossier erstellen und darin die massgeblichen Daten erfassen können (Art. 14–18 EES-Verordnung). Die Behörden, die die Daten ändern und löschen dürfen, sind ebenfalls zu definieren (Art. 19–20 EES-Verordnung). Eine Liste der benannten Behörden ist zudem an die Agentur eu-LISA zu übermitteln (Art. 9 Abs. 2 EES-Verordnung).

Eine entsprechende Gesetzesgrundlage muss daher die Schweizer Behörden bestimmen, die mit dem EES arbeiten werden. Der neue Artikel 103b AuG stellt diese Gesetzesgrundlage dar. Diese muss auch festlegen, welche Schweizer Behörden auf das Berechnungstool zugreifen können, um die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer der Reisenden in Erfahrung zu bringen. Der neue Artikel 103c befasst sich mit dem Zugriff auf das EES zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten und setzt Kapitel IV der EES-Verordnung um.

Bei einer an der Schengen-Aussengrenze erlassenen Einreiseverweigerung sieht Artikel 18 der EES-Verordnung vor, dass diese im System erfasst wird. Es handelt sich hierbei um von der Schweiz erlassene Einreiseverweigerungen gestützt auf Artikel 65 AuG. Hier ist keine Anpassung des geltenden Rechts erforderlich.

Die EES-Verordnung (Art. 41) sieht zudem besondere Bedingungen für die Übermittlung von Daten des Systems an Dritte vor (Drittstaaten, internationale Organisationen). Um das SEM entgegen dem geltenden Artikel 111d AuG zur Weitergabe von Informationen zu ermächtigen und ein grundsätzliches Verbot der Weitergabe von Informationen zu verankern, ist eine entsprechende Bestimmung im AuG vorgesehen. Der neue Artikel 103d AuG befasst sich somit mit der Übermittlung von EES-Daten.

Ausserdem werden die Schengen-Staaten mit der Verordnung beauftragt, eine Regelung für Sanktionen bei missbräuchlicher Verwendung der im EES enthaltenen Daten zu bestimmen (Art. 48 EES-Verordnung). Dies ist im neuen Artikel 120d AuG für alle Informationssysteme, einschliesslich Eurodac und VIS, vorgesehen.

Artikel 13 Absatz 3 der EES-Verordnung ermöglicht den Fluggesellschaften, über einen Webdienst die Gültigkeit und rechtsmässige Benützung der von den Passagieren vorgelegten Visa zu überprüfen. Die Fluggesellschaften erhalten eine positive oder negative Antwort und können diese Daten aufbewahren. Artikel 92 Absatz 2 AuG sieht bereits heute vor, dass der Bundesrat den Umfang der Sorgfaltspflicht der Luftverkehrsunternehmen regelt. Somit kann die Pflicht oder die Möglichkeit, die rechtsmässige Nutzung eines Visums zu überprüfen, auf Verordnungsstufe festgelegt werden.

Und schliesslich ist eine Delegationskompetenz an den Bundesrat vorgesehen, damit dieser in Verordnungen verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem EES regeln kann (nArt. 103e AuG).

Die Anpassungen der VIS-Verordnung wirken sich lediglich auf die VISV14 aus und sind nicht in das AuG zu übernehmen.

13 SR 142.20

14 Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem, SR 142.512.