Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Im Rahmen dieses zweistufigen Verfahrens können sich die Schengen-Staaten für ein vollautomatisiertes Grenzkontrollsystem (bei dem auf die Verwendung des Self-Service-Systems die Möglichkeit zur Benutzung eines e-Gates folgt) oder für ein teilautomatisiertes Grenzkontrollsystem (sofern keine e-Gates geplant sind und der Grenzübertritt einer Person stets von einem Grenzschutzbeamten genehmigt werden muss) entscheiden.
Jedoch müssen Drittstaatsangehörige, die noch nicht im EES erfasst sind, stets an einen Grenzschutzbeamten verwiesen werden (auch wenn sie ein Self-Service-System für die Vorabeingabe ihrer Daten verwenden), damit ihre Erfassung im EES abgeschlossen werden kann. Für diese Reisenden kann daher nur ein teilautomatisiertes Grenzkontrollsystem vorgesehen werden.
In Absatz 1 sind die kumulativen Bedingungen aufgeführt, die Personen, deren Grenzübertritt im EES zu erfassen ist, erfüllen müssen, damit sie zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen ein Self-Service-System verwenden können (Besitz biometrisches Reisedokument). Die Identitätsüberprüfung erfolgt gemäss den oben genannten Vorgaben. Schliesslich muss die Person bereits im EES erfasst sein, oder ihre Daten müssen vorab eingegeben worden sein.
Absatz 2 enthält Einzelheiten zu den Grenzübertrittskontrollen, die bei der Einreise in und der Ausreise aus dem Schengen-Raum vorzunehmen sind.
Wird einer Person Zugang zum NFP gewährt, wird auch bei der Verwendung von Self-Service-Systemen im Rahmen der Grenzkontrolle keine Prüfung der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Punkte durchgeführt.
Die Überwachung der Ergebnisse der automatisierten Grenzkontrolle durch den Grenzschutzbeamten wird in den Absätzen 3–5 geregelt. Der Grenzschutzbeamte überwacht die Ergebnisse der Grenzübertrittskontrollen (die mithilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden) und genehmigt auf der Grundlage dieser Ergebnisse die Ein- bzw. Ausreise oder verweist die Person an einen Grenzschutzbeamten, der zusätzliche Kontrollen vornimmt.
Absatz 6 sieht vor, dass die Schengen-Staaten e-Gates einrichten können. Sie können auch Reisenden, die im Rahmen des Grenzübertritts ihre Daten im EES zu erfassen haben, die Verwendung dieser e-Gates gestatten. Absatz 6 regelt daher, welche Verbindung zwischen den e-Gates und dem EES herzustellen ist. Schengen-Staaten, die sich für die Einrichtung von e-Gates entscheiden, können zudem wählen, ob sie die e-Gates mit den Self-Service-Systemen verknüpfen wollen oder nicht. Sind die e-Gates und Self-Service-Systeme physisch getrennt, bedeutet dies, dass der Überprüfungsprozess und der eigentliche Grenzübertritt an unterschiedlichen Orten stattfinden. Zudem muss im e-Gate ein System eingerichtet werden, mit dem geprüft werden kann, ob die Person, die das e-Gate verwendet, mit der Person identisch ist, die zuvor das Self-Service-System verwendet hat. Zur Verifizierung wird mindestens ein biometrischer Identifikator verwendet.
Absatz 7 betrifft Fälle, in denen eine Person kein biometrisches Reisedokument besitzt oder die Echtheit des Reisedokuments beziehungsweise die Identität der Inhaberin oder des Inhabers nicht verifiziert werden kann. Wenn der Grenzschutzbeamte die Ergebnisse der mithilfe des Self-Service-Systems durchgeführten Grenzübertrittskontrollen abrufen kann, ist es ihm gestattet, nur die Verifizierungen vorzunehmen, die nicht mithilfe des Self-Service-Systems durchgeführt werden konnten. Der Grenzschutzbeamte muss sich auf jeden Fall vergewissern, dass das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die ihm gegenüberstehende Person mit sich führt.
Absatz 8 schreibt die Überwachung der Verwendung des automatisierten Grenzkontrollsystems durch die Grenzkontrollorgane vor.