Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
2.2. Übernahme der Änderung des SGK
Mit der Verordnung (EU) 2017/2225 wird der SGK15 geändert. Die vorgeschlagenen Änderungen gehen hauptsächlich auf die Einführung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) zurück. In diesem zentralen System sollen die Ein- und Ausreisedaten sowie die Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen, die die Schengen-Aussengrenze für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen überschreiten, erfasst werden (siehe Ziff. 2.1).
2.2.1 Übersicht der Änderungen des SGK
Da mit dem EES die manuelle Abstempelung von Reisedokumenten entfällt und durch die direkte elektronische Eingabe der Ein- und Ausreisedaten in das EES ersetzt wird, besteht neu die Möglichkeit einer verstärkten Automatisierung der Grenzkontrollen von Drittstaatsangehörigen, die für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen.
Die Schengen-Staaten können die Automatisierung der Grenzkontrolle nicht nur Drittstaatsangehörigen, deren Daten im EES zu erfassen sind, sondern auch Unionsbürgern/Staatsangehörigen der an Schengen assoziierten Staaten sowie Drittstaatsangehörige ungeachtet der Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum (bspw. mit Visum für längerfristigen Aufenthalt etc.) einführen.
Die Schengen-Staaten können selbst entscheiden, ob und in welchem Ausmass sie automatische Grenzkontrollsysteme (Self-Service-Systeme und e-Gates) für die Kontrolle der Schengen-Aussengrenze nutzen möchten (Erw. 8).
Die wichtigsten Änderungen des SGK betreffen die Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates bei Personen, die beim Grenzübertritt im EES zu erfassen sind (nArt. 8a und 8b), und das NFP, die die Schengen-Staaten auf freiwilliger Basis einrichten und auch in Kooperation mit anderen Schengen-Staaten betreiben können (nArt. 8d).
Ferner besteht neu die Verpflichtung für Drittstaatsangehörige, zum Zweck der Grenzübertrittskontrolle biometrische Daten bereitzustellen (Erw. 4). Aus diesem Grund werden die Einreisevoraussetzungen entsprechend ergänzt. Weigern sich die Drittstaatsangehörigen, die biometrischen Daten für die Erstellung ihres persönlichen EES-Dossiers oder für die Durchführung der Grenzübertrittkontrollen bereitzustellen, ist ihnen die Einreise zu verweigern und eine entsprechende Verfügung ist zu erlassen.
2.2.2 Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme an der Schengen-Aussen-
grenze (nArt. 8a, 8b und 8c SGK)
Durch die Änderung des SGK sollen die Grenzkontrollverfahren mittels moderner Technologien für alle Reisenden, die im Besitz eines biometrischen Reisepasses sind, dessen Daten auf dem Chip anhand von Zertifikaten auf ihre Echtheit und Integrität überprüft werden kann, beschleunigt und vereinfacht werden. Zudem muss der Zugriff auf das gespeicherte Gesichtsbild möglich sein, um die Identität des Inhabers zu prüfen.
15 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).