Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

 Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer

(nArt. 12): Der bestehende Wortlaut von Artikel 12 SGK wird angepasst, um der Einführung des EES Rechnung zu tragen. In Artikel 12 sind gegenwärtig die Verfahren zur Widerlegung der Annahme eines irregulären Aufenthalts im Falle fehlender Ein- oder Ausreisestempel geregelt. Mit der Einführung des EES wird das Abstempeln durch einen elektronischen Eintrag in das EES ersetzt. In dieser Bestimmung werden neu die Annahme eines irregulären Aufenthalts (über 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen) bei Fehlen der entsprechenden Einträge im EES (Abs. 1) und die Möglichkeiten der Widerlegung dieser Annahme festgehalten (Abs. 2 und Abs. 3). Absatz 4 regelt die Möglichkeit zur Rückführung dieser Personen.

Übergangszeitraum und Übergangsmassnahmen (nArt. 12a): Es ist ein Übergangs-

zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES mit Übergangsmassnahmen vorgesehen. Während diesem Übergangszeitraum müssen die Grenzkontrollbehörden sowohl die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel als auch die im EES erfassten Daten prüfen.

Einreiseverweigerung (Art. 14): Die Daten von Drittstaatsangehörigen, denen die Ein-

reise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, sind ebenfalls in das EES einzutragen (nAbs. 2). Wurde in einem Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass die Entscheidung über die Einreiseverweigerung unbegründet war, sind die in das EES eingegebenen Daten zu berichtigen (nAbs. 3).

 Übergangsmassnahmen für die Schengen-Staaten, die noch nicht am Betrieb des

EES beteiligt sind (nArt. 42a): Während dieser Übergangsphase werden die Reisedokumente bei der Ein- und Ausreise abgestempelt (Abs. 1). Absatz 2 regelt die Ausnahmen. Es gelten die in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen über das Abstempeln (Abs. 5).

2.2.5 Notwendigkeit der Anpassungen

Gegenwärtig regelt Artikel 7 AuG die Grenzkontrolle an den schweizerischen Aussengrenzen und verweist auf die Schengen-Assoziierungsabkommen.

Verwendung automatisierter Grenzkontrollsysteme an der Schengen-Aussen-

grenze (neue Art. 8a–8c SGK): Seit Januar 2011 regelt Artikel 103a AuG die freiwillige Nutzung eines automatisierten Grenzkontrollsystems am Flughafen. Dieses automatisierte Grenzkontrollsystem dient der zuständigen Grenzkontrollbehörde zur Beschleunigung und Vereinfachung der Kontrolle von Einreisenden aus Drittstaaten in die Schweiz (und damit in den Schengen-Raum) und von Ausreisenden der Schweiz in Drittstaaten (und damit aus dem Schengen-Raum). Bisher war das automatisierte Grenzkontrollverfahren jedoch nicht Teil des Schengen-Besitzstands.

Die Teilnahme an diesen automatisierten Grenzkontrollen gestützt auf Artikel 103a AuG war bisher ausschliesslich für Schweizer Bürgerinnen und Bürger möglich sowie für Personen, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen18 oder das EFTA-Übereinkommen19 berufen konnten. Der Ausschluss von Drittstaatsangehörigen20 von der Teilnahmemöglichkeit berücksichtigte die bisherigen Vorgaben des SGK, wonach dieser Personenkreis beim Grenzübertritt einer eingehenden Kontrolle zu unterziehen ist und deren Reisepässe systematisch abzustempeln sind.

18 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, SR 0.142.112.681.

19 Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, SR 0.632.31.

20 Definition von «Drittstaatsangehörigen» nach Art. 2 Abs. 6 SGK.