Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

Frage. Aus diesem Grund haben sich einige Schengen-Staaten, darunter auch die Schweiz, kritisch geäussert. Am Schluss sprach sich dennoch eine Mehrheit der Delegationen für den Vorschlag der slowakischen Ratspräsidentschaft aus.

Ebenfalls lange wurde im Rat die Frage diskutiert, ob bestehende bilaterale Visabefreiungsabkommen, auf deren Basis sich Drittstaatsangehörige länger im entsprechenden Schengen-Staat aufhalten dürfen als für einen Aufenthalt im Schengen-Raum eigentlich vorgesehen, beibehalten werden sollen und wie diese Aufenthalte im Aufenthaltsrechner des EES nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Aufgrund einer fehlenden Mehrheit für die Abschaffung der bilateralen Visabefreiungsabkommen wurde eine technische Lösung innerhalb des Systems gefunden.

Für lange Diskussionen sorgte ausserdem die Ausgestaltung des Zugriffs der Strafverfolgungsbehörden auf das EES. Hier forderte ein Grossteil der Delegationen mehr Flexibilität, wobei der Rechtsdienst des Rates sowie die Kommission vor einer allzu liberalen Regelung warnten, da diese am EuGH angefochten und allenfalls auch aufgehoben werden könnte.

Die Schweiz setzte sich im Rahmen der gesamten Verhandlungen dafür ein, das System für die Grenzkontrollbehörden sowie für den Reisenden so einfach wie möglich zu halten. So machte sie Vorschläge zur Umsetzung der Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum im Rahmen der bilateralen Visabefreiungsabkommen innerhalb des EES. Aufgrund ihrer besonderen Situation hat die Schweiz wiederholt Vorschläge eingebracht, wie die Regelung zum Geltungsbereich abgeändert werden muss, damit Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie Familienangehörige von EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die in der Schweiz leben, nicht darunter fallen.

Am 27. Februar 2017 hatte bereits der LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments das Verhandlungsmandat für den Trilog verabschiedet. Anlässlich des COREPER vom 2. März 2017 hat eine Mehrheit der Schengen-Staaten der maltesischen Präsidentschaft ein Verhandlungsmandat für den Trilog mit dem Europäischen Parlament erteilt.

Im Rahmen des Trilogs äusserte das Europäische Parlament insbesondere seine Besorgnis bezüglich Datenschutz. Länger diskutiert wurde deshalb der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden sowie der Asylbehörden. Letzterer wurde gestrichen, obwohl die Schweiz sich für diesen Zugriff engagiert hat. Die beiden Verordnungen wurden schliesslich am 30. November 2017 mit ihrer Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU formell verabschiedet.

1.3. Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Gestützt auf Artikel 2 Absatz 3 SAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, die die EU seit der Unterzeichnung des SAA am 26. Oktober 2004 als Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und soweit erforderlich in das Schweizer Recht umzusetzen.

Artikel 7 SAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsaktes, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von dreissig Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt. Handelt es sich wie vorliegend um einen Rechtsakt des Rates der EU und des Europäischen Parlaments, läuft die dreissigtägige Frist ab der Annahme des Rechtsakts durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA).