Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes eines visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen können die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c–f genannten Daten aus dem VIS abgerufen und in das EES importiert werden (Art. 18a VIS-Verordnung).

Wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Durchführung der Grenzkontrollen verwendet, findet zudem Artikel 8b SGK Anwendung. In diesem Fall erfolgt die Überprüfung nach Artikel 16 Absatz 1 der EES-Verordnung durch das Self-Service-System. Drittstaatsangehörige können zum Überschreiten einer Aussengrenze auch ein e-Gate verwenden, wobei ebenfalls Artikel 8b SGK Anwendung findet. In diesem Fall erfolgen die entsprechende Erfassung des Einreise-/Ausreisedatensatzes und die Verknüpfung dieses Datensatzes mit dem betreffenden persönlichen Dossier über das e-Gate.

Die Behörden müssen zudem im EES ein Einreisedatensatz angelegt, wenn sich die betreffende Person bereits in der Schweiz aufhält und ihr Kurzaufenthalt nach einem längeren bewilligten Aufenthalt beginnt (Aufenthaltsbewilligung oder nationales Visum; Art. 14 Ziff. 8 EES-Verordnung).

In der EES-Verordnung wird der Zugang für gerichtliche Stellen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit erwähnt. Dementsprechend geht man auch für die rechtliche Umsetzung davon aus, dass kein entsprechender direkter Zugriff auf die Daten des EES für das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) notwendig sein wird. So wie es heute geregelt ist, werden die Unterlagen hinsichtlich einer Einreiseverweigerung bzw. eines abgelehnten Visum-Entscheids im ZEMIS in einem Dossier abgelegt. Das BVGer hat ebenfalls Zugriff auf diese Unterlagen im ZEMIS. Andernfalls werden diese vom SEM dem BVGer in physischer Form zur Verfügung gestellt.

Absatz 2

Absatz 2 nennt die Behörden, die das EES im Rahmen ihrer Aufgaben abfragen können:

 Die Grenzkontrollbehörden für die Überprüfungen, die an den Aussengrenzen bei der Ein-

reise in und Ausreise aus dem Schengen-Raum erfolgen müssen (Art. 23 EES-Verordnung).

Bei einer Überprüfung an den Aussengrenzen sind die biometrischen Daten, das heisst in erster Linie die Fingerabdrücke des Reisenden, mit den Daten im EES und im VIS abzugleichen. Alternativ dazu kann die Grenzkontrollbehörde das Gesichtsbild der betreffenden Person mit dem nach Artikel 16 der EES-Verordnung erfassten Bild abgleichen.

Zudem hat die Behörde bei visumbefreiten Reisenden eine Abfrage im VIS vornehmen gemäss dem neuen Artikel 19a der VIS-Verordnung, um zu überprüfen, ob eine Person bereits im VIS erfasst ist.

 Alle Visumbehörden können im Rahmen des Visumverfahrens auf das EES zugreifen um

zu prüfen, ob die betreffende Person bei einer früheren Reise die zulässige Aufenthaltsdauer eingehalten hat (Art. 24 EES-Verordnung).

Die Behörde kann die biometrischen Daten sowie die Visumdaten im EES abfragen. Falls ein persönliches EES-Dossier (inkl. Ein-/Ausreisedatensätzen) besteht, kann dieses abgefragt werden. Das Gleiche gilt für die darin aufgeführten Einreiseverweigerungen.

 Die Behörden, die über die Teilnahme an einem Programm zur erleichterten Grenzkon-

trolle zu entscheiden haben, müssen ebenfalls auf das EES zugreifen können. In diesem Fall sind das SEM, die Auslandvertretungen und Missionen sowie die Grenzkontrollbehörden berechtigt, die Teilnahme an einem solchen Programm zu prüfen (Art. 25 EES-Verordnung). Das Programm ist in Artikel 8d SGK festgelegt.

Die benannten Behörden können das EES auch bei der jährlichen Überprüfung der Gültigkeit der Teilnahme am nationalen Programm abfragen; ebenso bei der Verweigerung, dem Widerruf oder der Verlängerung der Gültigkeit dieser Teilnahme.