Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

dem Aufenthaltsziel, dem Aufenthaltszweck und den finanziellen Mitteln. Ein Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel für den Schengen-Raum könnte ebenfalls davon profitieren, solange er sich nicht durch familiäre Verhältnisse (z. B. Heirat) auf den freien Personenverkehr berufen kann.

Absätze 2 und 3

Je nachdem, ob der Drittstaatsangehörige visumpflichtig ist oder nicht, kann die schweizerische Vertretung im Ausland oder die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde im Namen des SEM das Gesuch des Drittstaatsangehörigen um Aufnahme in das NFP prüfen. Dabei ist eine Hintergrundüberprüfung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers vorzunehmen. Die Vorgaben dazu richten sich nach Artikel 8d Absatz 3 SGK.

Wie bei einem Visum, kann die Entrichtung einer Gebühr vorgesehen werden (s. Abs. 5 Bst. f nachfolgend).

Absätze 4 und 5

Wird die Aufnahme in das NFP verweigert, haben die schweizerische Vertretung im Ausland bzw. die Grenzkontrollbehörde im Namen des SEM eine Verfügung zu erlassen. Gegen diese Verfügung kann je innerhalb von 30 Tagen beim SEM Einsprache und anschliessend beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich Beschwerde erhoben werden.

Absatz 6

Der Bundesrat regelt die Teilnahmekriterien (Bst. a), das Registrierungsverfahren und die Zusammenarbeit der Behörden bei der Prüfung der Gesuche um Aufnahme ins NFP (Bst. b), die Speicherung der Daten (Bst. c), die jährliche Neubewertung der Situation aller in das NFP aufgenommenen Drittstaatsangehörigen (Bst. d), die Widerrufsgründe (Bst. e) sowie die Abfrage von nationalen Datenbanken im Rahmen der Hintergrundüberprüfung (Bst. f) und die Höhe einer allfälligen Gebühr (Bst. g) auf Verordnungsstufe.

Absatz 7

Das EJPD kann mit anderen Schengen-Staaten Abkommen abschliessen, in denen sie die NFP des jeweiligen anderen Schengen-Staates anerkennen (Art. 8d Abs. 9 SGK).

3.9. Artikel 103h Informationssystem für das Nationale Programm für die erleichterte Ein- und Ausreise in und aus dem Schengen-Raum (NFP)

Absatz 1

Das SEM führt ein Informationssystem, in dem Drittstaatsangehörige, die am NFP teilnehmen wollen, sich registrieren lassen müssen. Das Informationssystem dient der Bearbeitung von Personendaten, die für das Gesuch um Teilnahme am NFP erforderlich sind.

Im vorliegenden Entwurf sind eine Biometrie Erfassung und eine Speicherung im System nicht vorgesehen.

Absatz 2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Datenbearbeitung auf Verordnungsstufe.