Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001
Die neuen Artikel 8a und 8b SGK regeln die Möglichkeit der Verwendung von Self-Service-Systemen und e-Gates zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen von Drittstaatsangehörigen, deren Daten im EES zu erfassen sind. Im Einzelnen haben Artikel 8a und 8b SGK folgenden Inhalt:
Der neue Artikel 8a SGK sieht für Personen, deren Grenzübertritt gemäss Artikel 6a im
EES zu erfassen ist, die Möglichkeit der Verwendung von Self-Service-Systemen vor. Mit diesem Verfahren sollen diese Personen ihre Daten vorab im EES eingeben können (sog. «pre-enrollment»).
In Absatz 1 sind die kumulativen Bedingungen aufgeführt, die von den betroffenen Personen zu erfüllen sind, damit sie Self-Service-Systeme verwenden können. Die Betroffenen müssen insbesondere im Besitz eines biometrischen Reisedokuments sein, dessen Daten auf dem Chip auf ihre Echtheit und Integrität zu überprüfen sind. Das auf dem Chip gespeicherte Gesichtsbild muss für das Self-Service-System technisch zugänglich sein, damit die Identität der Inhaberin oder des Inhabers des Reisedokuments überprüft werden kann. Dabei muss das Gesichtsbild auf dem Chip mit dem direkt vor Ort aufgenommenen Gesichtsbild der Inhaberin oder des Inhabers des Reisedokuments zwingend verglichen werden.
Neben dem Gesichtsbild sollen wenn möglich auch die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke mit den vor Ort abgenommenen Fingerabdrücken verglichen werden. Dieses analoge Verfahren für den Abgleich der Fingerabdrücke erfolgt nur, wenn entsprechende nationale Rechtsgrundlagen bestehen und die Grenzkontrollorgane über die technische Infrastruktur verfügen.
In den Absätzen 2 und 3 sind die von den Self-Service-Systemen durchzuführenden Vorgänge beschrieben. Falls die Person bereits im EES erfasst ist, wird die Identitätskontrolle gestützt auf die vorhandenen Daten vorgenommen (vgl. Art. 23 Abs. 2 EES-Verordnung). Die Identifizierung im EES erfolgt gemäss den Vorgaben von Artikel 23 Absatz 4 und Artikel 27 EES-Verordnung. Zur Identifizierung mittels Fingerabdrücken von visumpflichtigen und nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen kann auch auf die VIS-Daten zugegriffen werden (Art. 19a und Art. 20 der VIS-Verordnung).
Absatz 4 bezieht sich auf Fälle, in denen vom Self-Service-System festgestellt wird, dass eine Person unabhängig von der Visumpflicht nicht im EES erfasst ist. In diesem Fall werden die erforderlichen Daten erhoben und mithilfe des Self-Service-Systems vorab in das EES eingegeben (Bst. a). Anschliessend wird die betreffende Person an einen Grenzkontrollbeamten verwiesen. Wurden nicht alle Daten mithilfe des Self-Service-Systems erhoben, gibt der Grenzschutzbeamte diese ein und überprüft, ob das im Self-Service-System verwendete Reisedokument dem Dokument entspricht, das die Person mit sich führt, und ob die im EES erfassten biometrischen Identifikatoren mit den vor Ort erfassten biometrischen Identifikatoren der Person übereinstimmen. Schliesslich werden die für die Genehmigung oder die Verweigerung der Einreise notwendigen Daten in das EES eingegeben (Bst. b; vgl. dazu Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 18 Abs. 6 Bst. a–d EES-Verordnung).
Die Absätze 5 und 6 beziehen sich auf Fälle, in denen vom Self-Service-System festgestellt wird, dass die betreffende Person bereits im EES erfasst ist, ihr Dossier jedoch aktualisiert werden muss.
Absatz 7 schreibt die Überwachung der Verwendung des automatisierten Grenzkontrollsystems durch die Grenzkontrollorgane vor.
Der neue Artikel 8b SGK gibt Drittstaatsangehörigen, deren Grenzübertritt im EES zu er-
fassen ist, die Möglichkeit, das Self-Service-System und das e-Gate zur Durchführung der Grenzübertrittskontrollen zu verwenden.