Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/10: Errichtung und Nutzung des Einreise-/Ausreisesystems (EES) (Verordnungen [EU] 2017/2226 und [EU] 2017/2225) (Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands) · 36 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.101.7.525802 / 316.1/2015/00001

2.Inhalt der Verordnungen

2.1. Übernahme der EES-Verordnung

2.1.1 Inhalt der EES-Verordnung

Die Verordnung EU 2017/2226 regelt die technische Architektur des EES und seine Funktionalitäten sowie die verschiedenen Verfahren zum Austausch der Daten von visumpflichtigen und nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen, die für einen Kurzaufenthalt in den Schengen-Raum einreisen (Art. 2 EES-Verordnung). Im System sind das Gesichtsbild aller Reisenden und die Fingerabdrücke der nicht visumpflichtigen Personen gespeichert.

Aufbau des EES

Das EES wird an den Schengen-Aussengrenzen betrieben (Art. 4 EES-Verordnung; Spezialregelungen für Staaten, die den Schengen-Besitzstand nicht vollständig anwenden in Abs. 2–

5) und von eu-LISA betrieben (Art. 5 EES-Verordnung). Es besteht aus einem Zentralsystem und einheitlichen nationalen Schnittstellen in jedem Schengen-Staat, jedoch ohne nationales System (Art. 7 EES-Verordnung). Das EES sieht unter anderem eine Interoperabilität mit dem zentralen Visa-Informationssystem (VIS) vor (Art. 8 EES-Verordnung). Dank dieser Interoperabilität können die Grenzbehörden, die das EES nutzen, in gewissen Fällen das VIS abfragen. Die Visumbehörden können das EES ebenfalls aus dem VIS abfragen und visumbezogene Daten aus dem VIS in das EES importieren oder aktualisieren.

Die EES-Verordnung sieht ein Verfahren für die Datenerfassung vor (Art. 14 EES-Verordnung). Erfasst werden namentlich die Personendaten des Reisenden (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum) und Informationen zu den Reisedokumenten. Damit wird ein persönliches EES-Dossier erstellt. Zuvor wird geprüft, ob bereits ein Dossier besteht. Falls eines besteht, wird es aktualisiert.

Die einheitliche nationale Schnittstelle (National Uniform Interface [NUI]) ist das Portal zum Zentralsystem EES. Diese Schnittstelle muss eine temporäre Speicherung der Daten bei technischen Problemen mit dem EES ermöglichen (Art. 21 EES-Verordnung). Die Staaten müssen sicherstellen, dass eine solche vorübergehende Datenspeicherung ausserdem an allen Grenzübergangsstellen technisch möglich ist.

Die EES-Verordnung sieht vor, dass die von jedem Staat erfassten Daten, mit Ausnahme der biometrischen Daten, in einem nationalen System oder in nationalen Dateien gespeichert werden können. Die Dauer der Speicherung darf jedoch nicht länger sein als die Datenspeicherfrist des Zentralsystems. Die Schweiz müsste die Daten somit auf eigene Kosten, auf eigenes Risiko und mit ihren eigenen technischen Mitteln speichern (Art. 40 EES-Verordnung). Zurzeit ist kurz- oder langfristig kein nationales EES geplant, da ein nationales EES-System unvollständig sein würde und jederzeit ein Zugriff auf das vollständige Schengen EES gewährleistet ist. Daher wird keine Gesetzesbestimmung zum nationalen EES geschaffen.

Datenerfassung und Erstellung des Dossiers

Die personenbezogenen Daten von Visuminhaberinnen und -inhabern sowie von nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen sind zu erfassen (Art. 16 und 17 EES-Verordnung). Um das persönliche Dossier einer Visuminhaberin oder eines Visuminhabers zu erstellen oder zu aktualisieren, können die Daten von der Grenzkontrollbehörde aus dem VIS in das EES importiert werden (Art. 18bis VIS-Verordnung).