Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 37 Seiten
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Massnahmen vorgeschlagen, die im neuen Zivildienstgesetz sowie flankierend dazu
berücksichtigt werden sollten.
Die SAJV lehnt die Revision des ZDG ab, sie beeinträchtige die Arbeit der Einsatzbetriebe und schwäche die Zivilgesellschaft. Zudem würde die SAJV darauf hinweisen wollen, dass junge Menschen in ihrer freien und informierten Wahl, ob sie die Diensttage im Zivildienst leisten möchten, nicht weiter eingeschränkt werden dürften. Den Versuch, die Verbindung einer Schwächung des Zivildienstes zwecks Stärkung der Armee herzustellen, sei nicht zielführend. Es sei politisch höchst fragwürdig, ein gut funktionierendes System zugunsten eines anderen zu verschlechtern.
Die SOG ist mit den vorgeschlagenen sieben Massnahmen einverstanden, insbesondere sei es sinnvoll und zweckmässig, dass bereits in der Armee ausgebildete Bürgerinnen und Bürger weiterhin entsprechend ihrer Dienstpflicht eingesetzt würden. Die SOG erwartet, dass die vorgeschlagenen Massnahmen systematisch und periodisch auf Ihre Wirksamkeit
überprüft werden und schlägt vor, eine zusätzliche Massnahme im Entwurf aufzunehmen. Weiter gibt die SOG an, dass, sollte die Armee nicht mehr in der Lage sein, ihre
verfassungsmässigen Aufträge zu erfüllen, andere, grundlegendere Massnahmen ergriffen werden müssten, auch wenn dies bedeuten würde, die Art und Weise des Zivildienstes abzuändern oder gar den Tatbeweis in Frage zu stellen.
Gemäss dem SEK könne eine allenfalls zu rechtfertigende Erschwerung des Zugangs zum Zivildienst ihren Grund allein darin haben, dass der Dienstleistungspflichtige für seine
(pazifistische) Gesinnung den Tatbeweis zu erbringen habe. Die vom Bundesrat
vorgeschlagenen Massnahmen würden indessen die Dienstpflichtigen diskriminieren, die vor ihrem Übertritt in den Zivildienst bereits eine längere Dauer Militärdienst geleistet hätten.
Dies sei sachfremd und willkürlich. Die vorgeschlagenen Massnahmen des Bundesrates seien auch abzulehnen, weil sie in ihrer Wirkung als Strafe für den aus Gewissensgründen um die Zulassung zum Zivildienst Ersuchenden aufgefasst werden müssten.
Gemäss dem SFR sei die Vorlage geprägt von der Abwesenheit jeglicher Wertschätzung für den Zivildienst und von der Eiseskälte des kalten Krieges. Sie leiste keinen Beitrag zur Lösung eines Problems und sei deshalb ersatzlos zu streichen. Die vorgesehene Revision beruhe auf keiner sachlichen Notwendigkeit, auf sie sei daher im Interesse des
Rechtsstaates zu verzichten. Betreffend die vorgeschlagenen Änderungen verweist der SFR auf die Vernehmlassung von CIVIVA.
Der SFV befürwortet die aufgeführten sieben Massnahmen, insbesondere der Abgang von bereits vollständig und gut ausgebildeten Armeeangehöriger in einer Kaderfunktion gelte es zu vermeiden.
CIVIVA lehnt die Revision des ZDG ab. Die vorgeschlagene Revision sei gegen den
Zivildienst als Dienstform gerichtet und stelle diesen grundsätzlich in Frage. Wichtige
Prinzipien wie die Gleichbehandlung aller Dienstpflichtigen oder das Recht, jederzeit einen Gewissenskonflikt geltend zu machen, würden untergraben. Eine Änderung des
Zivildienstgesetzes solle sich mit dem Zivildienst auseinandersetzen und nicht den Versuch unternehmen, angebliche Probleme der Armee zu lösen. Es sei politisch höchst fragwürdig, ein gut funktionierendes System zugunsten eines anderen zu verschlechtern. Die Änderung würde zu einer Vielzahl grundrechtlicher Konflikte führen. Für die vorliegende Revision bestehe kein Handlungsbedarf, sie führe zu einer Ungleichbehandlung von Dienstpflichtigen, stelle einen Verstoss gegen den UNO-Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte dar und habe unklare Auswirkungen. CIVIVA legte der Stellungnahme ein Rechtsgutachten von Infodroit.ch bei, welches von zahlreichen Einsatzbetrieben und einigen weiteren
Vernehmlassungsteilnehmenden ebenfalls als Beilage miteingereicht wurde.
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