Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 37 Seiten

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 ZH bringt den Vorbehalt an, dass klarer nachgewiesen werden müsste, dass die

Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivildienst bessere Nachachtung verschafft werden könne.

 Gemäss UR, FR, SO, TI und RK MZF bezwecke die Massnahme die verstärkte

Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivildienst. FR, SO und RK MZF befinden sie jedoch nicht geeignet, die Attraktivität des Zivildienstes zu senken.

 UR und TI bezweifeln, dass die Massnahme einen grossen Einfluss haben werde.

 SG befindet die Massnahme als zielführend, um einen Abgang von Armeeangehörigen

aus rein opportunistischen Überlegungen zu verhindern.

 AG wertet die Massnahme positiv, da damit die Umgehung der Schiesspflicht verhindert

werde.

 VS befindet die Massnahme als gerechtfertigt.

 Die EVP befürwortet die Massnahme, da sie missbräuchliche Gesuche verhindern

könne.

Gegen Massnahme 5 wird geltend gemacht:

 Gemäss BDP, glp, GPS, CIVIVA, SAJV, Frauen für den Frieden, SFR, EMK, GNS,

CENAC, CNSI, GSoA und männer.ch müsse ein Austreten aus dem Militärdienst aus Gewissensgründen jederzeit möglich sein.

 BDP, GPS, SPS, CIVIVA, SAJV, Frauen für den Frieden, SFR, EMK, GNS, CENAC und

CNSI sehen den Handlungsbedarf dahingehend, das Verfahren der Zulassung zum waffenlosen Dienst zu revidieren bzw. zu vereinfachen.

 Die SPS hält den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Rechtsgleichheitsgebot und

das Prinzip der Gleichwertigkeit verletzt.

 Gemäss glp sei die Schiesspflicht generell nicht mehr zeit- und bedarfsgerecht.

 Gemäss NW bezwecke die Massnahme die verstärkte Beachtung des Grundsatzes der

Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivildienst, sie sei jedoch nicht geeignet, die Attraktivität des Zivildienstes zu senken.

 Gemäss dem VFG werde durch die Massnahme die wirkliche Stärke der Armee

verfälscht. Dem Anliegen der Revision könne Rechnung getragen werden, indem auch für diese Fälle eine Zivildienstpflicht für eine bestimmte Anzahl Tage vorgesehen werde.

 GPS, CIVIVA, Frauen für den Frieden, SFR und GNS anerkennen grundsätzlich

Handlungsbedarf, da zum Zivildienst zugelassene Personen auch effektiv einen

Zivildienst leisten sollten.

4.7 Massnahme 6

Zum Zivildienst zugelassene Personen müssen ab dem Kalenderjahr nach Zulassung jährlich einen Einsatz leisten.

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