Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/42: Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG) · 37 Seiten
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SO und RK MZF befinden sie jedoch nicht geeignet, die Attraktivität des Zivildienstes zu senken.
UR und TI bezweifeln, dass die Massnahme einen grossen Einfluss haben werde.
VS befindet die Massnahme als gerechtfertigt.
AG wertet die Massnahme positiv, da damit eine potentielle Besserstellung der
Dienstleistung im Zivildienst im Vergleich zur Armee verhindert werde.
SG befindet die Massnahme als zielführend, um einen Abgang von Armeeangehörigen
aus rein opportunistischen Überlegungen zu verhindern.
Gegen Massnahme 7 wird geltend gemacht:
Gemäss BDP, GPS, SPS, CIVIVA, SAJV, Frauen für den Frieden, SFR, EMK, GNS,
CENAC, CNSI, GSoA und männer.ch kämen bei dieser Massnahme besonders
Dienstpflichtige, welche aus einer Sommer-RS zum Zivildienst zugelassen würden, in einen unverhältnismässigen zeitlichen Engpass, da nur noch etwa ein Jahr verbleibe, um 6 Monate Dienst zu organisieren und leisten.
Gemäss SPS entstünde eine grosse Rechtsungleichheit zu jenen, die zu einem anderen
Zeitpunkt im Jahresverlauf zum Zivildienst übertreten würden. Zudem sei Grundsatz der Verhältnismässigkeit, das Rechtsgleichheitsgebot und das Prinzip der Gleichwertigkeit verletzt.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (BDP, GPS, SPS, CIVIVA, SAJV, Frauen für
den Frieden, SFR, EMK, GNS, CENAC, CNSI und männer.ch) befinden, dass die Auswirkungen auf das Arbeitsleben oder auf die Ausbildung schwerwiegend sein
könnten, weil die betroffenen Personen innerhalb von zwei Kalenderjahren sehr viel Dienstzeit zu leisten hätten.
Es dürfe nicht sein, dass eine Massnahme zur Attraktivitätsminderung des Zivildienstes
auch zu Lasten der Arbeitgeber und Ausbildungsinstitutionen (BDP, EVP, GPS, SPS, CIVIVA, SAJV, Frauen für den Frieden, SFR, EMK, GNS, CENAC, CNSI, GSoA und männer.ch) oder Familienpflichten (EVP, GPS, SPS, CIVIVA, Frauen für den Frieden, SFR, EMK, GNS, CENAC, CNSI, GSoA und männer.ch) geht.
Gemäss glp würden sich diejenigen, welche nicht sicher seien, ob sie aus
Gewissensgründen Militärdienst leisten könnten, aufgrund der Massnahme dafür
entscheiden, das Gesuch vor der Rekrutenschule einzureichen, wodurch eher mehr Gesuche eingereicht würden anstelle von weniger.
Benachteiligungen für die Betroffenen im Arbeitsmarkt (BDP und glp) und
Ausbildungsmarkt (glp) wurden genannt.
GSoA befindet die Massnahme als unpragmatisch und diskriminierend.
Die Jugendsession gibt zu bedenken, dass die Einteilung des langen Einsatzes im ersten
Jahr nicht immer möglich sei.
Gemäss SCI sei die Massnahme eine Schikane.
Gemäss EKKJ widerspricht die Massnahme dem Grundsatz des Tatbeweises und sei
schikanös.
Gemäss NW bezwecke die Massnahme die verstärkte Beachtung des Grundsatzes der
Gleichwertigkeit von Militärdienst und Zivildienst, sie sei jedoch nicht geeignet, die Attraktivität des Zivildienstes zu senken.
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