Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

industrielle Tätigkeit ausübt und die Publikumseinlagen für die Finanzierung dieser Tätigkeit verwendet werden, wurde nach der Vernehmlassung hinzugefügt.

Mit der neuen Ausnahmebestimmung zur Definition der Gewerbsmässigkeit wurde ein Innovationsraum («Sandbox) für Geschäftsmodelle im FinTech-Bereich geschaffen. In der Vergangenheit hatte sich gezeigt, dass viele FinTech-Geschäftsmodelle sich in der Regel an mehr als 20 Personen richteten und deshalb bereits früh in den Anwendungsbereich des BankG fielen. Markteinsteigern war es deshalb unmöglich, ihr Geschäftsmodell auf seine ökonomische und konzeptionelle Wirksamkeit hin zu prüfen, bevor sie allenfalls eine Bankenbewilligung einholen. Die damalige Regulierung wurde deshalb als innovationshemmend empfunden. Aus diesem Grund wurde nun für die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu max. CHF 1 Mio. ein bewilligungsfreier Raum geschaffen.23 Mit den spezifischen Voraussetzungen, namentlich dem Anlage- und Verzinsungsverbot, wollte der Bundesrat verhindern, dass im Rahmen der Sandbox «kleine Banken» entstehen. Das Zinsdifferenzgeschäft sollte ausschliesslich den Banken vorbehalten bleiben.

Ein FinTech-Geschäftsmodell, das naturgemäss die Entgegennahme von Geldern von einer Vielzahl von Personen zum Gegenstand hat, ist das Crowdlending (eine Unterart des Crowdfundings). Beim Crowdlending finanzieren mehrere Kreditgeber zusammen ein Darlehen, das über eine Plattform an einen Kreditnehmer vermittelt wird (auch Schwarmfinanzierung genannt).24 In der Praxis konnten nun nicht alle Crowdlending-Modelle in der erhofften Weise von der oben geschilderten neuen Regelung profitieren. Dies aus folgendem Grund: Das Verbot, ohne Bankenbewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen, findet auf jedermann Anwendung. Im Zusammenhang mit dem Crowdlending bedeutet dies, dass nicht nur die vermittelnde Plattform darum besorgt sein muss, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des BankG fällt, sondern auch der Kreditnehmer. Wenn die Plattform als Vermittlerin agiert, sieht sich dieser einer Vielzahl an Kreditgebern gegenüber. Mit der Neuerung von 2017 dürfen dem Kreditnehmer mehr als 20 Kreditgeber gegenüberstehen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 2  und damit namentlich das Anlage- und Verzinsungsverbot (Art. 6 Abs. 2 Bst. b)  erfüllt sind. Dieses Verbot gilt (nach Art. 6 Abs. 3) nur nicht für Personen, die eine gewerblich-industrielle Tätigkeit ausüben und die Publikumseinlagen für die Finanzierung dieser Tätigkeit verwenden. Für das Crowdlending zugunsten von Privatpersonen bestand diese Markteintrittshürde aber weiter. Dass das Crowdlending für private Kreditnehmer mit der Revision nicht ermöglicht wurde, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass eine Umgehung des KKG drohte. Dieses erfasste bis dahin nur die gewerbsmässige Vergabe von Konsumkrediten, wobei der Konsumkredit als Vertrag zwischen einem gewerbsmässig tätigen Kreditgeber und einer Konsumentin oder einem Konsumenten definiert wurde (Art. 2 KKG in der Fassung vom 1. Januar 2016). Da die vermittelnde Plattform nicht Kreditgeberin ist, und die Kreditgeber aus der «crowd» nicht gewerbsmässig handeln, wäre das KKG entgegen seinem Sinn und Zweck nicht zur Anwendung gelangt. Mit der FIDLEG/FINIG-Vorlage gelten nun auch solche Kreditverträge mit nicht gewerbsmässigen Kreditgebern als Konsumkredite, wenn sie unter Mitwirkung einer Schwarmkreditvermittlerin zustande gekommen sind (Art. 1 KKG in der Fassung vom 15. Juni 2018). Eine Umgehung der KKG-Vorschriften wird nach neuem Recht nicht mehr möglich sein. Die revidierten KKG-Bestimmungen und deren Ausführungen in der Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 200225 (VKKG) sollen gleichzeitig mit der Bestimmung zur Innovationsförderung im BankG sowie den vorliegenden Verordnungsbestimmungen in Kraft treten.

Entsprechend dem Gesagten soll das Crowdlending auch für Privatfinanzierungen geöffnet werden. Es sollen nicht mehr nur Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer, die einer industriell-

23Vgl. Erläuterungsbericht des EFD zur FinTech-Vorlage 2017, Ziff. 1.2.3. (vgl. Fn 4)

24Zu den Ausgestaltungsformen des Crowdfundings siehe die FinTech-Vorlage 2017, Ziff. 1.1.1.3 (Fn 4).

25 SR 221.214.11

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