Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
einbezahlt werden. Zudem wünschen auch die Bankkunden vermehrt, Dienstleistungen aus dem FinTech-Bereich in Anspruch nehmen zu können.
3.2.2.3 Finanzmarktaufsicht FINMA
Der für die FINMA als zuständige Behörde im Finanzbereich zu erwartende Zusatzaufwand zur Bearbeitung der Gesuche ist mit den bestehenden personellen Ressourcen zu bewältigen. Die Finanzierung der FINMA erfolgt (analog zu den anderen Finanzinstituten) durch Gebührenbeiträge durch die Unterstellten. Die Höhe dieser von den betroffenen Personen nach Artikel 1b BankG zu entrichtenden Gebühren ist in der FINMA-Gebührenverordnung geregelt und sieht eine Grundabgabe von CHF 3‘000 sowie eine grössenabhängige Zusatzabgabe vor. Diese im Vergleich zu den Banken tieferen Gebühren berücksichtigen den eingeschränkten Tätigkeitsbereich einer Person nach Artikel 1b BankG und sollten nicht marktverzerrende Auswirkungen mit sich bringen.44
3.2.2.4 Bund, Kantone und Gemeinden
Zu den – auf die vorliegende Verordnung zurückzuführenden und damit für die vorliegende RFA relevanten – Änderungen in den Steuererträgen von Bund, Kantonen und Gemeinden können keine Aussagen gemacht werden. Allfällige Änderungen sind bereits auf Gesetzesstufe begründet. Insgesamt führen diese Massnahmen zu tieferen Markteintrittshürden und können die Innovation und damit die Modernisierung im Finanzbereich beschleunigen. Längerfristig sollte sich die gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit deshalb in einem erhöhten Steueraufkommen reflektieren. Eine Aussage, ob diese Massnahmen auch kurzfristig einen (positiven oder negativen) Einfluss auf das Steueraufkommen von Bund, Kantonen und Gemeinden haben, kann gegenwärtig nicht gemacht werden.
3.2.3 Zweckmässigkeit im Vollzug
Lange Bewilligungsverfahren können für die Betroffenen mit hohen Opportunitätskosten verbunden sein. Zur raschen und möglichst reibungslosen Einführung der Bewilligung nach Artikel 1abisBankG in der Praxis gehört etwa die Erstellung von elektronisch einzureichenden Musterformularen, an die sich die Interessenten bei der Einreichung eines Bewilligungsgesuchs halten können. Die FINMA ist sich dessen bewusst und wird die ihrer Einschätzung nach notwendigen Vorbereitungen rechtzeitig treffen, um ihrerseits einen ungehinderten Bewilligungsprozess gewährleisten zu können.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201645 zur Legislaturplanung 2015– 2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201646 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt. Vorliegende Anpassung der BankV erfolgt in Vollzug der Änderung des BankG vom 15. Juni 2018.
44 Die jährliche Aufsichtsabgabe für Banken und Effektenhändler besteht ebenfalls aus einer Grundabgabe und einer Zusatzabgabe. Die FINMA-Gebührenverordnung sieht für Effektenhändler bzw. Banken eine Grundabgabe von CHF 10‘000 bzw. CHF 15‘000 vor. Die Zusatzabgabe ist abhängig von der Unternehmensgrösse gemessen etwa an der Bilanzsumme. Fallweise können darüber hinaus weitere, bis zu einem gewissen Grad ebenfalls grössenabhängige Gebühren fällig werden. Sie betragen etwa für eine Bewilligung CHF 10‘000100‘000, für die Anerkennung einer qualifizierten Beteiligung CHF 3‘000-30‘000 oder für die Anerkennung einer Ratingagentur CHF 5‘00030‘000.
45 BBl 2016 1105
46 BBl 2016 5183 231.2 29/29