Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

Absätze 2 und 3

Sind die einzelnen Gruppengesellschaften offensichtlich unabhängig voneinander, kann die FINMA diese von der Gruppenbetrachtung ausnehmen. Dies kann namentlich dann gerechtfertigt sein, wenn die verschiedenen Gruppengesellschaften sehr unterschiedliche Geschäftsmodelle oder –ziele verfolgen und dies zu einer differenzierten Risikobeurteilung führt.

2.2 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV)

Ingress

Die Artikel 10 Absatz 2 und 33 Absatz 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200533 (RAG) wurden durch Ziffer I des Bundesgesetzes vom 20. Juni 201434 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften) mit Wirkung per 1. Januar 2015 aufgehoben. Dabei ging die entsprechende Anpassung des Ingresses zur Revisionsaufsichtsverordnung vergessen. Dieses Versehen soll hier korrigiert und die beiden Bestimmungen gestrichen werden.

Art. 11c Bst. c Unvereinbarkeit mit der Ausübung einer nach den Finanzmarktgeset-

zen bewilligungspflichtigen Tätigkeit

Diese Änderung ergibt sich nicht direkt aus der neuen Bestimmung des BankG zur Innovationsförderung. Es soll aber die Gelegenheit genutzt werden, eine bis anhin versäumte Regelung in vorliegende Bestimmung aufzunehmen.

Das Gesetzt sieht vor, dass Prüfgesellschaften keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben dürfen (Art. 9a Abs. 1 Bst. c RAG). Diese Anforderung soll verhindern, dass Prüfgesellschaften und geprüfte Beaufsichtigte sich konkurrieren und es im Rahmen der Prüfung zu Interessenkonflikten kommt, denn die Prüfgesellschaften können im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen der geprüften Beaufsichtigten erhalten. Hinzu kommt, dass  wenn sie bei ihrer bewilligungspflichtigen Geschäftstätigkeit auf eine bestimmte Weise agieren  sie dazu neigen könnten, ihrem Prüfungsklienten dieselbe Praxis zuzugestehen. Dies wäre der Pflicht zu kritischem Denken, die jedem Prüfer und jeder Prüferin obliegt, abträglich. Mit der geltenden Fassung der Bestimmung wird der Tatsache keine Rechnung getragen, dass nicht unbedingt alle leitenden Prüferinnen und Prüfer die Geschäftstätigkeit der Prüfgesellschaft im Sinne von Artikel 11c Buchstabe b der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200735 (RAV) massgebend beeinflussen können und dementsprechend nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 11c RAV fallen. Dennoch haben die Prüfgesellschaften Zugang zu den relevanten Informationen der geprüften Gesellschaft und tragen die Verantwortung für die durchgeführten Revisionsarbeiten. Damit Artikel 11c RAV seinen Zweck erfüllen kann, ist zu präzisieren, dass diese Bestimmung auch für die leitenden Prüferinnen und Prüfer gilt.

33 SR 221.302

34AS 2014 4073, BBl 2013 6857

35 SR 221.302.3

231.2 19/29