Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Art. 11dbis Fachwissen und Praxiserfahrung für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG
Absätze 1 und 2
Diese Bestimmung konkretisiert, welches Fachwissen und welche Berufspraxis von leitenden Prüferinnen und Prüfern für die Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG vorausgesetzt wird. Wie für die anderen Prüfbereiche wird zum einen eine bestimmte Anzahl Jahre an Berufserfahrung, eine bestimmte Anzahl Prüfstunden sowie eine bestimmte Anzahl Stunden der Weiterbildung vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs vorausgesetzt und zum andern, dass die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer nach der Zulassung weiterhin ein Minimum von Prüfungs- und Weiterbildungsstunden absolviert, um die Zulassung zu behalten. Diese Vorgaben gewährleisten, dass die leitenden Prüferinnen und Prüfer über das nötige theoretische Wissen und die nötige Praxiserfahrung für Prüfungen in diesem Aufsichtsbereich verfügen und ihre Kenntnisse und ihre Erfahrung auf dem neusten Stand halten. Die Berufserfahrung und die in den Bereichen Bankenprüfung und Prüfung nach KAG absolvierten Prüfstunden werden für die Zulassung und deren Beibehaltung berücksichtigt.
Absatz 3
Mindestens 20% der für die Erteilung und die Beibehaltung der Zulassung nötigen Prüfstunden, d.h. 160 Stunden (20% von 800 Prüfstunden, Art. 11dbisAbs. 1 Bst. b RAV) und 20 Stunden (20% von 100 Prüfstunden, Art. 11dbisAbs. 2 Bst. a RAV), müssen ausschliesslich mit der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder mit der Prüfung von Informationssystemen (Informatikprüfungen) erzielt worden sein. Die letztgenannte Voraussetzung ermöglicht es sicherzustellen, dass die Prüferinnen und Prüfer ihre Informatikkenntnisse, die bei Personen nach Artikel 1b BankG stark überwiegen, immer auf dem neusten Stand halten, damit den Anforderungen der FINMA an die vorgeschriebenen IT-Kontrollen genügt werden kann. Die Weiterbildung dagegen muss ausschliesslich im Bereich der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG absolviert werden.
Art. 38 Abs. 8 Zulassung
Wie für die direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre (Art. 9a Abs. 4 RAG) kann der Bundesrat laut Gesetz erleichterte Voraussetzungen auch für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG vorsehen (Art. 9a Abs. 4bisRAG). Es wird demnach eine reduzierte Pauschalgebühr von CHF 1'500.- geben, in der auch die Gebühr für die Grundzulassung von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen inbegriffen ist. Diese reduzierte Gebühr gilt nur für Prüfgesellschaften, die ausschliesslich Personen nach Artikel 1b BankG prüfen.
Art. 42 Abs. 2ter Aufsichtsabgabe
Auch diese Bestimmung sieht eine Reduktion für Prüfgesellschaften vor, deren Revisionsleistungen sich auf die Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG beschränken. Die minimale Aufsichtsabgabe beträgt demnach CHF 2'500.-, also gleich viel wie für die direkt der FINMA unterstellten Finanzintermediäre.
Art. 51c Übergangsbestimmung
Die leitenden Prüferinnen und Prüfer für die Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG müssen über das nötige Fachwissen und die Praxiserfahrung nach Artikel 11dbisRAV verfügen. Um einen reibungslosen Übergang zu dieser neuen Regelung zu ermöglichen, ist vorgesehen, dass die 20%-Vorschrift von Artikel 11dbisAbsatz 3 zweiter Satz RAV zwei Jahre nach Inkrafttreten erfüllt sein muss, wobei davon ausgegangen wird, dass jährliche Prüfungen verlangt werden. Die leitenden Prüferinnen und Prüfer werden somit ab dem Inkrafttre-
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