Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

Artikel 9b Übergangsbestimmung

Bestehende bei der Informationsstelle gemeldete Kredite müssen bei der Prüfung der Kreditfähigkeit zwingend in die Budgetberechnung einbezogen werden. Wünschenswert ist es daher, dass möglichst bald alle laufenden – auch die vor dem Inkrafttreten der Änderungen im KKG unter Schwarmkredit-Vermittlung zustande gekommenen – Konsumkreditverträge in der Datenbank der Informationsstelle erscheinen. Deshalb wird vorgesehen, dass die laufenden unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlung zustande gekommenen Verträge innert einer Frist von 3 Monaten seit Inkrafttreten der Änderungen im KKG der Informationsstelle noch nachträglich zu melden sind. Die Nachmeldung betrifft implizit auch die ausstehenden Teilzahlungen und Leasingraten im Sinne von Artikel 25 und 26 KKG. Es handelt sich einzig um die Pflicht zur Nachmeldung. Weitere Pflichten (z.B. nachträgliche Vornahme einer Kreditfähigkeitsprüfung) sind mit der Nachmeldung nicht verbunden.

Möglich ist, dass aufgrund der Nachmeldepflicht Konsumkredite in der Datenbank der Informationsstelle erscheinen, die in Kenntnis der nachgemeldeten Verpflichtung nicht hätten vergeben werden dürfen. Im Zeitpunkt der Vergabe des betreffenden Kredits erfolgte die Kreditfähigkeitsprüfung unter diesem Aspekt jedoch korrekt. Da sich im System leicht nachvollziehen lässt, dass diese Fehlermeldung auf einem nachgemeldeten Kredit beruht, können diese Situationen schlüssig geklärt werden. Ausserdem ist aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes nicht davon auszugehen, dass viele Konsumkreditverträge nachgemeldet werden müssen. Schliesslich führen nicht alle nachgemeldeten Verträge zu den beschriebenen Fehlermeldungen.

2.4 FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV)

Einleitung

Die vorliegende Teilrevision der Verordnung vom 15. Oktober 200836 über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) nimmt die Änderungen vor, die sich aufgrund der Anpassung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung zur Innovationsförderung (Art. 1b BankG) ergeben.

Das BankG regelt neu die Organisation und Betrieb von Personen nach Artikel 1b BankG. Diese bedürfen einer Bewilligung durch die FINMA und unterstehen einer prudentiellen aufsichtsrechtlichen Überwachung. Mit dieser Änderung des BankG werden der FINMA somit neue Aufgaben zugewiesen. Die Kosten, die der FINMA durch die Überwachung der Personen nach Artikel 1b BankG entstehen, sind, wie die übrigen aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten, durch die Erhebung von Gebühren und Aufsichtsabgaben zu decken. Für die Personen nach Artikel 1b BankG wird ein neuer abgaberechtlicher Aufsichtsbereich geschaffen, was eine möglichst verursachergerechten Kostentragung durch die Abgabepflichtigen gewährleisten soll. Für die Berechnung der Aufsichtsabgabe werden Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend sein, was eine möglichst verursachergerechten Kostentragung durch die Abgabepflichtigen gewährleisten soll. Sämtliche gebührenpflichtigen Leistungen werden gegenüber den Personen nach Artikel 1b BankG gestützt auf Artikel 8 FINMA-GebV nach Aufwand abgerechnet.

Art. 3 Kostenaufteilung

Damit eine sinnvolle Zuordnung der Kosten auf die einzelnen Gruppen von Beaufsichtigten erfolgen kann, wird gebührenrechtlich ein neuer Aufsichtsbereich geschaffen (Art. 3 Abs. 1

36 SR 956.122

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