Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
ten dieser neuen Zulassungsart eine Zulassung beantragen, erhalten und beibehalten können, sofern alle anderen Voraussetzungen (vorbehaltlich der 20%-Bedingung) erfüllt sind. Die Anforderung in Bezug auf 20% der für den Erhalt und die Beibehaltung der Zulassung erforderlichen Prüfstunden, die ausschliesslich mit der Prüfung von Personen nach Artikel 1b BankG oder von Informationssystemen erzielt werden dürfen, muss erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser neuen Anforderungen erfüllt sein. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, wird der Prüfgesellschaft die Zulassung entzogen.
2.3 Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG)
Einleitung
Mit den im KKG vorgenommenen Anpassungen werden die crowdlending-Plattformen dem KKG unterstellt: Auch Kredite, die von nicht gewerbsmässig handelnden Kreditgeberinnen vergeben werden, fallen, soweit sie von einer gewerbsmässig handelnden Kreditvermittlerin koordiniert vermittelt werden (sog. Schwarmkredit-Vermittlung), unter dessen Anwendungsbereich. Diese Änderungen im KKG erfordern eine Anpassung der VKKG. Die VKKG enthält unter anderem Ausführungsbestimmungen zur Informationsstelle für Konsumkredite (Informationsstelle) und dem zugehörigen Informationssystem sowie zu den Bewilligungsvoraussetzungen für die Vergabe und Vermittlung von Konsumkrediten. In diesen beiden Abschnitten (zweiter und dritter Abschnitt der VKKG) werden Anpassungen notwendig. Des Weiteren ist im vierten Abschnitt eine zusätzliche Übergangsbestimmung vorzusehen.
Artikel 3 Informationssystem über Konsumkredite
Bis anhin waren das KKG und somit auch die VKKG nur auf gewerbsmässig tätige Kreditgeberinnen anwendbar (Art. 2 KKG). Mit den im KKG vorgenommenen Anpassungen kann eine Kreditgeberin neu sowohl eine natürliche oder juristische Person sein, die gewerbsmässig Konsumkredite gewährt, als auch eine, die nicht gewerbsmässig Konsumkredite gewährt, wobei hier jedoch eine Schwarmkredit-Vermittlerin bei der Vergabe mitwirken muss (Art. 2 KKG in der Fassung vom 15. Juni 2018). Der Begriff der Kreditgeberin hat damit eine Erweiterung erfahren. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber präzisiert, dass die Meldung an die Informationsstelle gemäss den Artikeln 25 bis 27 KKG beziehungsweise die Durchführung der Kreditfähigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 27a ff. KKG nur den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen und den Schwarmkredit-Vermittlerinnen obliegt. Einzig diese beiden haben daher den Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten (Art. 24 KKG ).
Die VKKG regelt die Einzelheiten zur Informationsstelle. Zufolge der genannten Änderungen erfolgt eine Präzisierung in Artikel 3 E-VKKG: Die Informationsstelle macht die gesammelten Daten neu den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen wie auch den Schwarmkredit-Vermittlerinnen zugänglich (Art. 3 Abs. 2 und 3 E-VKKG). Ebenso sind diese beiden auf der Liste der Informationsstelle aufzuführen (Art. 3 Abs. 4 E-VKKG). Die Kreditgeberinnen, die nicht gewerbsmässig Konsumkredite vergeben, haben nach wie vor keinen Zugang zur Informationsstelle. Zwar könnte in der Verordnung mit Blick auf Artikel 23 ff. KKG hier (vgl. auch nachstehende Ausführungen zu Art. 7a) nur von den Kreditgeberinnen gesprochen werden. Der Klarheit halber wird jedoch die Formulierung des KKG übernommen.
Die im Anhang zu Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Anpassungen vollziehen wiederum einzig diese Änderungen. Es wird statt von «Kreditgeberin» neu von «gewerbsmässig tätiger Kreditgeberin» und zusätzlich von der «Schwarmkredit-Vermittlerin» gesprochen.
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