Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Der Vorschlag wird in einem nächsten Schritt vom Europäischen Parlament und vom Rat erörtert.17
1.3.3 Beurteilung der Vorlage im Vergleich zum ausländischen Recht
Wie bereits in den Erläuterungen zur FinTech-Vorlage 201718 dargelegt, verzichtet die Schweizer Neuregelung im Unterschied zu den Regulierungsbestrebungen im Ausland darauf, spezifische Geschäftsmodelle zu regulieren. Es wird vielmehr eine geschäftsmodellübergreifende Regelung geschaffen, die zukunftsoffen ist und darauf abzielt, FinTech-Unternehmen, die Dienstleistungen ausserhalb des typischen Bankgeschäfts erbringen, entsprechend ihrem Risikopotenzial angemessen zu regulieren. Infolge der unterschiedlichen Regulierungsansätze lässt sich die Schweizer Regelung denn auch nicht direkt mit ausländischen Regulierungen, insbesondere jener der EU vergleichen. Grundsätzlich kann jedoch festgehalten werden, dass die Bewilligungsvoraussetzungen der neuen Bewilligungskategorie nicht strenger ausfallen als die geltenden europäischen Vorschriften für E-Geld-Institute oder Zahlungsdienste oder als die vorgeschlagenen Vorschriften für Crowdfunding-Plattformen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
2.1 Bankenverordnung (BankV)
Art. 1 Gegenstand
Absatz 1
Bis anhin hatte das Bankenrecht nur Geltung für die Banken. Mit Artikel 1b BankG sind die Bestimmungen des Bankengesetzes und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen neu auch auf die Personen nach Artikel 1b Absatz 1 BankG sinngemäss anwendbar. Für die Ausführungsbestimmungen in der BankV wird dementsprechend in Artikel 1 Absatz 1 klargestellt, welche der aufgeführten Regelungsgegenstände sowohl auf Banken als auch auf Personen nach Artikel 1b BankG (Bst. a), nur auf Banken (Bst. b) oder nur auf systemrelevante Banken (Bst. c) Anwendung finden. Wird ein Regelungsgegenstand nicht von der BankV erfasst, so sind die für die Banken geltenden Regeln einschlägig und ebenfalls sinngemäss anwendbar. Im Zusammenhang mit der aufsichtsrechtlichen Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200719 (FINMAG) ist etwa die Finanzmarktprüfverordnung vom 5. November 201420 (FINMA-PV) zu beachten. Danach kommt der FINMA die Kompetenz zu, pro Aufsichtsbereich die Prüfgebiete, die Periodizität und die Prüftiefe zu regeln (Art. 3 FINMA-PV). Bei der Festlegung dieser Faktoren wird die FINMA insbesondere die Grösse der Personen nach Artikel 1b BankG wie auch die konkreten Risiken zu berücksichtigen haben, die von ihnen ausgehen.
Absatz 2
In Absatz 2 wird sodann analog Artikel 1b Absatz 1 BankG festgehalten, dass die Bestimmungen der BankV sinngemäss auch auf die neuen Bewilligungsträger Anwendung finden, sofern keine besondere Regelung besteht. Dies bedeutet, dass jede Bestimmung der BankV grundsätzlich zur Anwendung kommen kann, es sei denn, ihre Anwendung wird explizit
17Vgl. das Factsheet der Europäischen Kommission abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-
release_MEMO-18-1423_de.htm
18Vgl. Fn 4
19SR 956.1
20 SR 956.161
231.2 8/29