Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Absatz 2
Wesentlich im Sinne von Absatz 2 ist eine Änderung dann, wenn sie potentiell Einfluss auf den Bewilligungsstatus der Bank oder der Person nach Artikel 1b BankG haben kann, sprich wenn die FINMA die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung neu beurteilen muss. Dies gilt namentlich, wenn etwa der Geschäftszweck, das verfolgte Geschäftsmodell als Ganzes, die Rechtsform des Unternehmens oder die dem Geschäftsmodell zugrundeliegende Technologie massgeblich verändert werden.
Art. 14a Rechtsform, Sitz und Kerntätigkeit
Absatz 1
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist es unverzichtbar, dass bei den Personen nach Artikel 1b BankG eine Trennung zwischen den einzelnen Gesellschaftern und der Gesellschaft selbst besteht. Insbesondere muss das Unternehmen selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein und über ein von den einzelnen Gesellschaftern unabhängiges Vermögen verfügen. Nur so kann eine wirksame Aufsicht erfolgen und bei Verfehlungen auch auf das Unternehmen selbst zugegriffen werden. Dementsprechend beschränken sich die möglichen Rechtsformen von Personen nach Artikel 1b BankG auf die in Absatz 1 genannten Gesellschaftsformen. Es sollen nur jene Rechtsformen zur Auswahl stehen, die zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen geeignet sind. Aus diesen Gründen scheiden die Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) aus, deren rechtliche Ordnung typischerweise auf die Person der einzelnen Gesellschaftsteilhaber zugeschnitten ist und deren Gesellschaftsvermögen nicht der Gesellschaft selbst, sondern den Gesellschaftern zur gesamten Hand zusteht. Ebenfalls teilweise personen- und nicht kapitalbezogen ausgestaltet sind die Rechtsformen des Vereins und der Genossenschaft. Bei der Genossenschaft kommen die schwerfälligen Organisations- und Entscheidungsregeln (v.a. Kopfstimmrecht) sowie die Anteilsscheine hinzu, die nicht als Wertpapiere verbrieft werden dürfen (Art. 853 Abs. 3 Obligationenrecht29OR). Vor diesem Hintergrund soll schliesslich auch das Einzelunternehmen30 für Personen nach Artikel 1b BankG nicht zugänglich sein, weil das Einzelunternehmen mit der dahinterstehenden natürlichen Person identisch ist. Dementsprechend ist auch das Unternehmensvermögen privatrechtlich nicht als vom Privatvermögen des Einzelunternehmers klar getrenntes Sondervermögen ausgestaltet.
Zulässig sind somit die Aktiengesellschaft (AG) als rein kapitalbezogene Körperschaft (unter Einbezug der spezialgesetzlichen AG), die Kommanditaktiengesellschaft (Kommandit-AG) als Sonderform der AG und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die eine Körperschaft mit einzelnen personenbezogenen Elementen darstellt.31 Mit der Kommandit-AG und der GmbH können die Gründer einer Person nach Artikel 1b BankG trotz grundsätzlicher Kapitalbezogenheit persönliche Interessen stärker einbringen als dies bei einer gewöhnlichen AG möglich wäre (z.B. bestimmt sich die Firma der Kommandit-AG nach den Regeln zur Kommanditgesellschaft und das Recht der GmbH sieht eine spezielle Loyalitätspflicht der Gesellschafter vor).
Absatz 2
Um eine sachgerechte Aufsicht zu gewährleisten, müssen die interessierten Unternehmen ihren Sitz sowie ihre Kerntätigkeit in der Schweiz haben.
29 SR 220
30 Beim Einzelunternehmen handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform nach OR. Es handelt sich um eine formell verselbständigte Regelung für natürliche Personen, die allein ein kaufmännisches Unternehmen führen. Es besteht keine in sich geschlossene Ordnung des Rechts des Einzelunternehmens (ARTHUR MEIER-HAYOZ, PETER FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 26 N 3 nachfolgend: MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER).
31 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, § 18 N 24 ff. 231.2 13/29