Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

Absatz 3

Damit die für die Überwachung der Compliance und für das Risikomanagement zuständigen Stellen ihrer Funktion wirksam nachkommen können, müssen sie von den ertragsorientierten Geschäftseinheiten, also vom Kerngeschäft der Person nach Artikel 1b BankG, unabhängig sein. Die Trennung ist vor dem Hintergrund der divergierenden Prioritäten und Interessen der ertragsorientierten Geschäftseinheiten einerseits und der überwachenden Kontrollfunktionen andererseits zu sehen. Compliance und Risikomanagement schätzen die Geschäftsaktivitäten aus der Risikoperspektive ein. Die Geschäftsseite hingegen beurteilt die Geschäftsaktivitäten im Hinblick auf den wirtschaftlichen Erfolg. Beide Betrachtungsweisen haben ihre Berechtigung und ergänzen sich. Aber es muss verhindert werden, dass die Kontrollfunktionen derart von der in der Regel einflussreichen Geschäftsseite beeinflusst werden, dass sie ihrer Aufgabe nicht mehr nachkommen können.

Absatz 4

Die Überwachung der Compliance und das Risikomanagement kann an Dritte ausgelagert werden. Dabei hat die Person nach Artikel 1b BankG dafür zu sorgen, dass sie einen Dritten auswählt, der über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt. Insbesondere im sehr technischen und heterogenen FinTech-Bereich kann es sich u.U. als schwierig gestalten, die passenden Personen dafür zu finden. Auch nach erfolgter Auslagerung der Funktionen bleiben die Personen nach Artikel 1b BankG verpflichtet, die beauftragten Dritten zu instruieren und zu überwachen. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 bleibt auch bei einer Übertragung auf Dritte in der alleinigen Verantwortung der Person nach Artikel 1b BankG.

Absatz 5

In bestimmten Fällen kann die FINMA Erleichterungen vom Erfordernis der Unabhängigkeit nach Absatz 3 gewähren. Dies ist jedoch nur bei Geschäftsmodellen mit geringem Bruttoertrag und geringen Risiken zulässig. In der Praxis hat sich im Falle von Vermögensverwaltern, die hier als Vergleichsmassstab beigezogen werden können, gezeigt, dass ab einem Bruttoertrag von CHF 1.5 Mio. eine Funktionentrennung vom operativen Geschäft wirtschaftlich tragbar ist.

Art. 14f Verwahrung von Publikumseinlagen

Solange die entgegengenommenen Einlagen nicht bestimmungsgemäss weitergeleitet oder den Kundinnen und Kunden zurückbezahlt werden, müssen sie getrennt von den eigenen Mitteln verwahrt werden. Dabei genügt es den gesetzlichen Anforderungen, wenn die Einlagen aller Kundinnen und Kunden zusammen, aber getrennt von den Eigenbeständen, verwahrt werden. Eine Trennung der Gelder pro Kunde wird nicht verlangt. Die getrennte Verwahrung ist ein geeignetes Mittel zur einfacheren und effizienteren Risikobegrenzung und Risikoüberwachung, zu dem die Unternehmen nach Artikel 1b Absatz 3 Buchstabe b BankG verpflichtet sind. Sie stellt überdies keine besondere Einschränkung dar, da die Personen nach Artikel 1b BankG die Einlagen sowieso nicht selbst anlegen dürfen. Die getrennte Verwahrung wirkt vielmehr kostensenkend, weil sie die Prüfung durch die Prüfgesellschaft erleichtert. Obwohl die getrennte Verwahrung mit sich bringt, dass die Kundengelder nicht mit den eigenen Mitteln vermischt werden, bedeutet dies nicht, dass dadurch ein Aussonderungsrecht der Kundinnen und Kunden im Konkurs einer Person nach Artikel 1b BankG begründet würde.

Die entgegengenommenen Vermögenswerte dürfen aufgrund des Anlage- und Verzinsungsverbots von der Person nach Artikel 1b BankG weder angelegt noch verzinst werden. Bis zur Rückzahlung oder zur bestimmungsgemässen Weiterleitung müssen sie liquide zur Verfügung stehen, so dass sie innert kürzester Zeit abgezogen werden können. Dafür können sie

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