Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

Art. 14b Geschäftskreis

Die Personen nach Artikel 1b BankG müssen ihren Geschäftskreis entweder in den Statuten oder einem Reglement sachlich und geografisch umschreiben. Es gelten somit dieselben Pflichten wie für die Banken. Im Vergleich zu den bankenrechtlichen Regeln werden lediglich die Gesellschaftsverträge nicht genannt, was mit der möglichen Auswahl an Rechtsformen zusammenhängt. Als Körperschaften verfügen sämtliche zulässigen Rechtsformen über Statuten, die nach der Gründung der Gesellschaft mit Mehrheitsentscheid abgeändert werden können, und über keine eigentlichen Gesellschaftsverträge wie es bei Personengesellschaften der Fall ist.32

Art. 14c Geschäftsführung

Vorliegende Bestimmung entspricht den Anforderungen für die Banken nach Artikel 10. So muss die Person nach Artikel 1b BankG tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Entsprechend müssen auch jene Personen, die die Geschäftsführung innehaben ihren Wohnsitz in einem Ort haben, von dem aus sie diese auch effektiv ausüben können. Diese Anforderung liegt darin begründet, dass es der FINMA möglich sein muss, die mit der Geschäftsführung betrauten Personen zu kontaktieren. Dies ist nicht gewährleistet, wenn sie sich ausschliesslich im Ausland aufhalten. Auch ist möglich, dass Bewilligungsträger nach Artikel 1b BankG im Gegensatz etwa zu einer Bank im Ausland keiner Aufsicht unterstehen und von daher keine Amtshilfe über eine ausländische Partnerbehörde möglich ist.

Art. 14d Organe

Absätze 1 und 2

Wie die Banken müssen auch Personen nach Artikel 1b BankG ein besonderes für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortliches Organ bestellen, wenn dies der Geschäftszweck oder der Geschäftsumfang erfordert. Dieses Organ muss mindestens drei Mitglieder umfassen; davon muss mindestens ein Drittel von der Geschäftsführung unabhängig sein. Bei drei Mitgliedern genügt es somit, wenn ein Mitglied die Anforderungen an die Unabhängigkeit erfüllt. Dies sind im Vergleich zu den Banken erleichterte Anforderungen, was dadurch gerechtfertigt ist, dass es sich insbesondere bei FinTech-Unternehmen häufig um Start-ups handelt, die eine andere personelle Ausstattung aufweisen als Banken. Meist handelt es sich um ein kleineres Gründerteam, das sich erst um personelle Unterstützung bemühen und wachsen muss. Dass im Hinblick auf den Erhalt der Bewilligung gewisse Anforderungen an die Organisation gestellt werden, ist selbstverständlich. Jedoch soll auf die besondere Situation insbesondere von Start-ups Rücksicht genommen werden können.

Absatz 3

Absatz 3 entspricht inhaltlich Artikel 3 Ansatz 2 Buchstabe cbisBankG. Die qualifiziert Beteiligten müssen nicht von der Geschäftsführung unabhängig sein; dies kann aufgrund der besonderen Start-up Situation eine unverhältnismässige Hürde darstellen. Dennoch müssen sie sicherstellen, dass sie durch ihre Einflussnahme die einwandfreie Geschäftstätigkeit der Person nach Artikel 1b BankG nicht gefährden.

Absatz 4

Die Anforderungen nach den Absätzen 13 stellen Mindeststandards der Corporate Governance mit den notwendigen Checks and Balances dar, von dem grundsätzlich nicht abgewichen werden sollte. Trotzdem kann es vorkommen, dass die besondere Situation eines Start-ups im FinTech-Bereich es im Einzelfall notwendig macht, von den Anforderungen in den Absätzen 1 und 2 abzuweichen. Für diese Fälle soll die FINMA die Kompetenz erhalten,

32 MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, § 2 N 123 f. 231.2 14/29