Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

gewerblichen Tätigkeit nachgehen, von der Ausnahmebestimmung nach Absatz 3 profitieren, sondern auch Personen, die die Kredite für die Finanzierung des privaten Konsums verwenden. Darunter können private Anschaffungen und Projekte unterschiedlicher Natur fallen wie z.B. die Finanzierung von Konsumgütern, Dingen des täglichen Lebens, Aus- und Weiterbildungen (z.B. Studiendarlehen), einer Karriere als Sportler, Musiker, Künstler oder auch von Wohneigentum o.ä. Bei allen Vorhaben, die weder als industriell-gewerblichen Tätigkeit gelten noch dem privaten Konsum dienen, gilt weiterhin das Anlage- und Verzinsungsverbot.

Art. 7a Informationspflicht der Personen nach Artikel 1b BankG

Absätze 1 und 2

Transparenz gegenüber den Kundinnen und Kunden ist deshalb wichtig, weil die FINMA-Aufsicht keine Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Geschäftsmodells eines Beaufsichtigten umfasst. Die FINMA überprüft die Personen nach Artikel 1b BankG wie die Banken nur dahingehend, ob sie die gesetzlichen Anforderungen einhalten. Zu beurteilen, ob ein bestimmtes Geschäftsmodell oder eine bestimmte Technologie in der Realität funktioniert, ist nicht die Aufgabe der FINMA. Entsprechend müssen sich die Kundinnen und Kunden selbst ein Bild darüber machen können. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass die Unternehmen transparent und klar über die möglichen Risiken in Zusammenhang mit ihrem Geschäftsmodell und ihrer Technologie informieren.

Personen nach Artikel 1b BankG bieten sehr unterschiedliche Dienstleistungen an. Damit Kundinnen und Kunden, die diesen Einlagen zukommen lassen, die Risiken des Geschäfts einschätzen können, müssen sie über das Geschäftsmodell Bescheid wissen. Entsprechend müssen sich die FinTech-Unternehmen mit den Risiken, die mit ihrem Geschäftsmodell und mit der verwendeten Technologie verbunden sind, eingehend auseinandersetzen und das Ergebnis dieser Auseinandersetzung ihren Kundinnen und Kunden mitteilen (Bst. a). Weiter sind die Kundinnen und Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass ihre Einlagen von der Einlagensicherung nicht erfasst sind (Bst. b; vgl. oben Ziff. 1.1).

An die Information der Kundinnen und Kunden werden verschiedene Anforderungen gestellt. Inhaltlich muss die Information umfassend und verständlich sein. Sie muss zudem schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die ihren Nachweis ermöglicht. Es kann also nicht genügen, technische Ausführungen zu machen, die nur von Spezialisten verstanden werden können. Das Geschäftsmodell muss den Kundinnen und Kunden vielmehr in verständlicher Sprache erklärt werden. Dazu gehört es auch, die Information in der Sprache abzugeben, der die Kundinnen und Kunden mächtig sind. «Umfassend» ist so zu verstehen, dass sämtliche Risiken des Geschäftsmodells darzulegen sind und nicht nur selektiv oder einseitig über mögliche Risiken informiert werden darf. Auch retrospektive Betrachtungen müssen umfassend sein und dürfen nicht nur einseitig positive Aspekte beleuchten. Zudem ist namentlich auf die fehlende Einlagensicherung hinzuweisen und die Konsequenzen zu erläutern. Schliesslich muss die Information in einer Form erfolgen, die einen Nachweis in Textform ermöglicht. Die Information kann also schriftlich auf einem separaten Dokument, innerhalb der Dokumentation über das Geschäftsmodell oder auch separat per E-Mail erfolgen. In zeitlicher Hinsicht muss die Information dergestalt sein, dass sich die Kundinnen und Kunden ihren Entscheid aufgrund der erhaltenen Informationen überdenken können.

Absatz 3

Im Gegensatz zu den Banken wurden Personen nach Artikel 1b BankG vom Gesetzgeber davon befreit, sich der Einlagensicherung anschliessen zu müssen (Art. 1b Abs. 4 Bst. d BankG). Das Fehlen der Einlagensicherung muss den Kundinnen und Kunden jedoch bekannt sein, damit sie sich ein vollständiges Bild von den Risiken ihrer Anlage machen können. Entsprechend sind die Personen nach Artikel 1b BankG auch verpflichtet, über das Fehlen der Einlagensicherung zu informieren. Da diese Information ein zentrales Element

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