Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

will, die sich aus technologiegestützten Innovationen bei Finanzdienstleistungen ergeben.14 Im Einzelnen sieht der Aktionsplan 19 Schritte vor, um die Expansion innovativer Geschäftsmodelle zu fördern, den Einsatz neuer Technologien zu unterstützen, die Cybersicherheit zu erhöhen und die Integrität des Finanzsystems zu stärken. Besonders hervorzuheben sind die folgenden Maßnahmen:

 Die Kommission wird auf der Grundlage von Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehör-

den ein Konzept mit empfehlenswerten Praktiken bei regulatorischen «Sandkästen» vorlegen.

 Das «EU Blockchain Observatory and Forum» wird 2018 über die Chancen und Risiken

von Kryptoanlagen berichten und arbeitet an einer umfassenden Strategie für Distributed-Ledger- und Blockchain-Technologien, die alle Bereiche der Wirtschaft berücksichtigt.

 Die Kommission wird Stellungnahmen dazu einholen, wie sich die Digitalisierung der von

börsennotierten Unternehmen in Europa veröffentlichten Informationen am besten fördern lässt, unter anderem durch den Einsatz innovativer Technologien zur Vernetzung nationaler Datenbanken.

Hervorzuheben ist ferner, dass die Kommission am 8. März 2018 auch einen Vorschlag für eine Crowdfunding-Verordnung15 vorgelegt hat. Gemäss diesem soll eine EU-weite Regelung eingeführt werden, die es Crowdfunding-Plattformen ermöglicht, ihre Dienste ohne Hindernisse im gesamten EU-Binnenmarkt anzubieten. Der Kommissionsvorschlag bezieht sich auf diejenigen Crowdfunding-Dienstleistungen, die eine finanzielle Rendite für die Investoren mit sich bringen, d.h. auf das sog. Crowdlending und das Crowdinvesting. Vergütungs- und spendenbasiertes Crowdfunding (Crowddonating und Crowdsupporting) fallen nicht in den Geltungsbereich des Vorschlags. Ebenso wenig erfasst werden Verbraucherkredite, da diese Dienstleistungen bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften abgedeckt sind. Außerdem gilt der Vorschlag nicht für Crowdfunding-Kampagnen mit einem Gesamtgegenwert von über EUR 1 Mio. Größere Finanzierungen dieser Art fallen unter andere Rechtserlasse.

Der Vorschlag der Kommission sieht mehrere Mechanismen zum Schutz der Investoren vor. So müssen die Investoren vor der Investition etwa eine Kenntnisprüfung durchlaufen, um nachzuweisen, dass sie mit Finanzprodukten vertraut sind. Ausserdem sollen die Investoren über die mit Crowdfunding verbundenen Risiken informiert und vor der Unzulänglichkeit dieser Instrumente als Sparprodukte gewarnt werden. Zu diesem Zweck sollen Crowdfunding-Webseiten eine Reihe entsprechender Haftungsausschlüsse und Empfehlungen anzeigen.

Nach dem Vorschlag sollen Plattform-Manager Verpflichtungen in Bezug auf einen guten Leumund unterliegen. Ausserdem sieht er vor, dass Zahlungen im Zusammenhang mit Crowdfunding-Transaktionen ausschließlich über Einrichtungen abgewickelt werden dürfen, die gemäß der Zahlungsdiensterichtlinie16 als Zahlungsdienstleister zugelassen sind, unabhängig davon, ob die Zahlungen von der Plattform selbst oder von Dritten geleistet werden. Für die Zulassung und Beaufsichtigung der Crowdfunding-Dienstleister soll die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zuständig sein.

14 Vgl. die Pressemitteilug der Europäischen Kommission vom 8. März 2018, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-1403_de.htm

15 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Crowdfunding- Dienstleister für Unternehmen vom 8. März 2018.

16 Richtlinie 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, ABl. 337/35 vom 23.12.2015, S. 1. 231.2 7/29