Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Bereits im Februar 2017 führte der Bundesrat eine Vernehmlassung zum Thema «FinTech»3 durch, die drei Massnahmen zur Förderung von Innovationen im Finanzbereich und zum Abbau von Markteintrittshürden für Unternehmen mit FinTech-Geschäftsmodellen enthielt.4 Als erste Massnahme wurde vorgeschlagen, dass die in der Bankenverordnung vom 30. April 20145 (BankV) enthaltene Ausnahme für die Entgegennahme von Geldern zu Abwicklungszwecken (Abwicklungskonten; Art. 5 Abs. 3 Bst. c BankV) neu für eine Abwicklung innert 60 Tagen gelten soll. Mit der zweiten Massnahme sollte ein Innovationsraum geschaffen werden, in dem die Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu CHF 1 Mio. nicht als gewerbsmässig gelten und damit bewilligungsfrei möglich sein sollte (sog. Sandbox; Art. 6 BankV). Als dritte Massnahme wurde schliesslich vorgeschlagen, dass für Unternehmen, die Publikumseinlagen bis maximal CHF 100 Mio. entgegennehmen, ohne das Aktivgeschäft zu betreiben, erleichterte Bewilligungs- und Betriebsvoraussetzungen gelten sollten (neue Bewilligungskategorie). Dafür musste das Bankengesetz vom 8. November 19346 (BankG) angepasst werden. Nach Durchführung der Vernehmlassung setzte der Bundesrat am 5. Juli 2017 die beiden Massnahmen auf Verordnungsstufe per 1. August 2017 in Kraft. Die dritte Massnahme – die Anpassung des BankG – wurde von den Eidgenössischen Räten bereits vor dem Entscheid des Bundesrats vom Juli 2017 in das Gesetzesprojekt für ein Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und ein Finanzinstitutsgesetz (FINIG) miteinbezogen, weshalb der Bundesrat auf eine gesonderte Botschaft dazu verzichten konnte. Im Rahmen ihrer Beratungen passten die Eidgenössischen Räte die vom Bundesrat vorgeschlagenen Bestimmungen für eine neue Bewilligungskategorie im BankG an verschiedenen Stellen gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse an; mit Schlussabstimmung vom 15. Juni 20187 wurden die Änderungen des BankG verabschiedet. Mit der vorliegenden Revision der BankV sollen nun diese vom Parlament beschlossenen Änderungen des BankG für eine neue Bewilligungskategorie (Art. 1b BankG in der Fassung 15. Juni 20188) umgesetzt werden.
Vor Erlass des neuen Artikels 1b BankG war es ausschliesslich den Banken vorbehalten, gewerbsmässig Publikumseinlagen entgegenzunehmen; entsprechende Tätigkeiten ohne Bewilligung sind unter Strafe gestellt (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 49 Abs. 1 Abs. 1 Bst. c BankG). Die von der Regelung insbesondere erfassten FinTech-Unternehmen erbringen bankähnliche Dienstleistungen, bewegen sich jedoch ausserhalb der Kerntätigkeit der Banken. Die von ihnen angebotenen Dienstleistungen sind sehr heterogen und umfassen etwa alternative Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Crowdfunding), Algorithmen-basierte Datenanalysen, Infrastrukturen für Banken, Zahlungsverkehr, Anwendungen auf Grundlage der Blockchain-Technologie (zur dezentralisierten Speicherung von vergangenen Transaktionen) sowie Tätigkeiten im Rahmen der Anlageberatung und Vermögensverwaltung.9 Diese Ge-
3Der Begriff «FinTech» ist eine Kombination aus den Begriffen «Finanzdienstleistungen» und «(Informations-)
Technologien» bzw. eine Verkürzung des englischen Begriffs der «Financial Technology». Er wird auch als Oberbegriff für die Erbringung von Finanzdienstleistungen mittels Einsatz von Technologien verwendet.
4Vernehmlassung des EFD vom 1. Februar 2017 zur Änderung der Bankenverordnung (FinTech-Vorlage 2017;
www.vernehmlassungen.ch abgeschlossene Vernehmlassungen 2017 EFD Änderung des Bankengesetzes und der Bankenverordnung Fintech)
5 SR 952.02
6 SR 952.0
7 www.parlament.ch Weitere Unterlagen Sommersession Schlussabstimmungstexte Schlussabstimmungstext 2018 II SN 15.073s: Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG)
8 Auf diesen Hinweis im Zusammenhang mit dem durch FINIG angepassten BankG wird in der Folge verzichtet.
9 Die gewählten Bereiche orientieren sich grundsätzlich an der FinTech Study des Instituts of Financial Services 231.2 4/29