Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

schäftsmodelle erfordern teilweise die Entgegennahme von Publikumseinlagen (sog. Passivgeschäft), ohne dass gleichzeitig das Aktivgeschäft (die Vergabe von Krediten unter Verwendung der Einlagen) betrieben wird. Das gleichzeitige Betreiben des Aktivgeschäfts soll auch in Zukunft den Banken vorbehalten bleiben. Aus diesem Grund ist es unter der neuen Bewilligungskategorie nicht zulässig, die entgegengenommenen Gelder anzulegen und zu verzinsen (vgl. Art. 1b Abs. 1 Bst. b BankG).

Die Einlagen bei Personen nach Artikel 1b BankG unterliegen nicht der Einlagensicherung (vgl. Art. 1b Abs. 4 Bst. d BankG). Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Personen nach Artikel 1b BankG die Einlagen entweder gemäss der Vereinbarung mit den Kundinnen oder Kunden weiterleiten, zurückzahlen oder sicher und liquide verwahren müssen und nicht selbst anlegen dürfen. Flankierend zur neuen Bestimmung zur Innovationsförderung im BankG hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Thema FinTech das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 200110 (KKG) angepasst. Danach stehen bei einem Konsumkreditvertrag einer Konsumentin oder einem Konsumenten nicht mehr nur wie bis anhin eine gewerbsmässig tätige Kreditgeberin gegenüber, sondern neu auch eine nicht gewerbsmässige Kreditgeberin, wenn der Konsumkreditvertrag unter Mitwirkung einer Schwarmkredit-Vermittlerin zustande gekommen ist (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. b KKG in der Fassung vom 15. Juni 2018). Mit dieser Änderung müssen bei den Geschäftsmodellen des Crowdlendings, bei denen Kredite zwischen Privaten über eine Plattform vermittelt werden, neu die Anforderungen des KKG eingehalten werden.

Artikel 71 FINIG ermächtigt den Bundesrat dazu, die Bestimmungen des BankG zur Innovationsförderung sowie die Bestimmungen des KKG vorzeitig in Kraft zu setzen. Aufgrund des Bedürfnisses im FinTech-Sektor nach Rechtssicherheit und Verbesserung der regulatorischen Bedingungen, sollen die Bestimmungen zur Innovationsförderung und zum KKG zusammen mit den hier vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt werden.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Der FinTech-Bereich unterliegt einem steten Wandel. Entsprechend werden sich auch die Geschäftsmodelle in diesem Bereich weiterentwickeln. Um diesem Umstand gerecht zu werden, beschränkt sich die neue Bewilligungskategorie weder auf bestimmte FinTech-Geschäftsmodelle noch auf den FinTech-Bereich an sich. Zwar bezweckte der Gesetzgeber mit der Neuregelung primär die Senkung der Markteintrittshürden für FinTech-Unternehmen11; die Bestimmung ist jedoch offen formuliert und gilt generell für alle «Personen, die im Finanzbereich tätig sind» (vgl. Art. 1b Abs. 1 BankG). Es können somit auch Unternehmen ausserhalb des FinTech-Sektors eine Bewilligung nach Artikel 1b BankG erhalten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Der offene Geltungsbereich wird auch in der Überschrift der Gesetzesbestimmung («Innovationsförderung») widergespiegelt. Trotz dieses offenen Geltungsbereichs liegt der Fokus auf dem FinTech-Sektor.

Mit der neuen Bewilligung nach Artikel 1b BankG erhalten Unternehmen das Recht, gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu maximal CHF 100 Mio. entgegenzunehmen. Die Anforderungen des BankG finden sinngemäss auf die neuen Bewilligungsträger Anwendung. Ihre Einhaltung wird im Rahmen einer laufenden Aufsicht von der Eidgenössischen Finanz-

Zug (IFZ) der Hochschule Luzern aus dem Jahr 2017.

10 SR 221.214.1

11 Vgl. zur Debatte im Ständerat: Amtliches Bulletin (AB)  Ständerat  Wintersession 2016  elfte Sitzung vom 14.12.2016  S. 1153 ff.; zur Debatte im Nationalrat: AB  Nationalrat  Herbstsession 2017  dritte Sitzung vom 13.9.2017  S. 1295 ff. 231.2 5/29