Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Abbildung: FinTech-Unternehmen nach Tätigkeitsbereich (per 2017)
Quelle: IFZ Fintech Studie 2018
Mit den grundsätzlich reduzierten Bewilligungs- und Betriebsanforderungen für FinTech-Unternehmen werden Markteintrittshürden für neue Anbieter von Finanzdienstleistungen gesenkt. Die zulässigen Geschäftsmodelle sind jedoch im Vergleich mit einer traditionellen Bank eingeschränkt. Insbesondere geht bereits aus den Bestimmungen des Gesetzes hervor, dass die Inhaber der neuen Bewilligung keine Fristentransformation mit entsprechender Kreditvergabe betreiben dürfen. Damit weisen solche Unternehmen im Vergleich zu einer Bank ein deutlich geringeres Risikoprofil auf.
Die dem Bewilligungsgesuch beizufügenden Angaben über Personen und Beteiligte wie etwa Strafregisterauszüge sowie die Anforderungen an die Leitung einer Person nach Artikel 1b BankG richten sich grundsätzlich an den Bewilligungsvoraussetzungen einer Bank aus. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass die Unternehmen Sitz und Kerntätigkeit in der Schweiz haben müssen. Sie müssen zudem Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Dies gilt auch für die qualifiziert Beteiligten, insbesondere wenn diese Einsitz in die Oberleitung der Unternehmung nehmen. Die Anforderungen an die Zusammensetzung der Oberleitung einer Person nach Artikel 1b BankG sind angelehnt an denjenigen der Banken41 und unter Berücksichtigung der KMU-Verträglichkeit ausgestaltet: Zwei Drittel der Mitglieder des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs dürfen gleichzeitig auch eine leitende Funktion in der Geschäftsführung innehaben.42
Das vom Parlament im Juni 2018 verabschiedete BankG sieht vor, dass Person nach Artikel 1b BankG über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement, eine wirksame interne Kontrolle sowie angemessene finanzielle Mittel verfügen müssen. Die damit einhergehenden Kosten und Nutzen für die Unternehmen fallen deshalb im Grundsatz bereits auf Gesetzesstufe an. Für die vorliegende Regulierungsfolgenabschätzung RFA relevant sind nur die auf Verordnungsstufe anfallenden Kosten. Die vorgeschlagene Unabhängigkeit des Compliance- und Risikomanagements vom ertragsorientierten Geschäft stellt die Wirksamkeit des Risikomanagements sicher. Die Möglichkeit der Gewährung von Erleichterungen bezüglich der internen Unabhängigkeit des Risikomanagements kann die damit verbundenen
41 Gemäss Art. 11 BankV gilt für Banken, dass kein Mitglied des für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle verantwortlichen Organs der Geschäftsführung angehören darf.
42 Von den im Anhang der IFZ FinTech-Studie 2018 aufgeführten rund 100 Unternehmen, die diesbezügliche Informationen offen gelegt haben, würden 80% die Anforderung bezüglich der höchstens zwei Drittel abhängiger VR-Mitglieder bereits heute erfüllen. Die restlichen 20% müssten 1-2 zusätzliche Verwaltungsratsmitglieder ernennen, wenn sie zum jetzigen Zeitpunkt eine FinTech-Bewilligung beantragen würden 231.2 27/29