Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
z.B. als Sichtguthaben auf ein (vom Eigenbestand getrenntes) Bankkonto ohne restriktive Abzugsbeschränkungen einbezahlt werden. Eine analoge «Deckung» der entgegengenommenen Vermögenswerte mit Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (SNB) würde voraussetzen, dass Personen nach Artikel 1b BankG über ein Girokonto bei der SNB sowie über eine Zulassung zum Zahlungssystem «Swiss Interbank Clearing» (SIC) verfügen; allenfalls könnten dann Personen ohne eine solche Zulassung die Einlagen auch auf ein Konto bei einer zugelassenen anderen Person nach Artikel 1b BankG überweisen. Sowohl der Zugang zum Giro- als auch zum SIC-System liegen in der Kompetenz der SNB.
Art. 14g Interessenkonflikte
Die Regelung von Interessenkonflikten ist bereits Gegenstand der erwähnten FIDLEG-Vorlage (Art. 25 ff. FIDLEG) und wird damit von allen Finanzdienstleistern zu beachten sein. Wenn Regeln zu Interessenkonflikten hier zusätzlich aufgenommen werden, dann deshalb, weil im FinTech-Bereich Geschäftsmodelle denkbar sind, bei denen u.U. keine Finanzdienstleistungen nach der Definition des FIDLEG vorliegen.
Absatz 1
Personen nach Artikel 1b BankG haben im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten Interessenkonflikte gegenüber Kundinnen und Kunden möglichst zu vermeiden. Ihre Eigeninteressen sowie die Interessen ihrer Mitarbeitenden dürfen den Kundeninteressen nicht entgegenstehen. Genauso wenig dürfen die Kundeninteressen untereinander in Konflikt stehen. Um Interessenkonflikte zu vermeiden, müssen die Personen nach Artikel 1b BankG potenzielle oder aktuelle Interessenkonflikte erkennen können. Insbesondere müssen sie prüfen, ob allenfalls Anreize bestehen, die Interessen von Kundinnen und Kunden zu vernachlässigen oder den eigenen Interessen hintan zu stellen. Festgestellte aktuelle oder potenzielle Interessenkonflikte müssen soweit als möglich durch geeignete Massnahmen beseitigt werden.
Absatz 2
Können die Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden oder würde ein Ausschluss der Geschäftstätigkeit an sich entgegenstehen, sind sie den betroffenen Kundinnen und Kunden gegenüber spätestens vor dem Abschluss des Vertrags offenzulegen. Dies ermöglicht es den Kundinnen und Kunden zu beurteilen, ob sie das Geschäft auch unter diesen Voraussetzungen abschliessen wollen. Obwohl es möglich sein kann, einen Interessenkonflikt stehen zu lassen, so darf dennoch nicht leichthin auf eine umfassende Beseitigung eines Interessenkonflikts verzichtet werden.
Art. 17a Mindestkapital von Personen nach Art. 1b BankG
Sinn und Zweck des Mindestkapitals soll nicht nur eine gewisse Sicherung der Einlagen gewährleisten, sondern primär die Sicherstellung einer angemessenen organisatorischen und technischen Ausstattung des Unternehmens, das einen funktionierenden für die Zahl der Einlagen angemessenen Geschäftsbetrieb gewährleisten muss.
Absatz 1
Die Mindestanforderungen an die eigenen finanziellen Mittel von Personen nach Artikel 1b BankG werden über das Mindestkapital geregelt. Dieses bemisst sich nach der Höhe der entgegengenommenen Publikumseinlagen. Die Personen nach Artikel 1b BankG müssen stets über Kapital in der Höhe von 5% dieser Einlagen verfügen, mindestens jedoch über CHF 300‘000. Die finanziellen Mittel können nur soweit angerechnet werden, als sie einbezahlt und auf Dauer gehalten werden.
Die qualitativen und quantitativen Kapitalanforderungen an die Personen nach Artikel 1b BankG sind weniger streng als jene für die Banken (vgl. für diese Art. 15), deren Vorgaben
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