Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

an Eigenmittel und Liquidität (ERV und LiqV) v.a. in den erhöhten Zins- und Liquiditätsrisiken des Bankgeschäfts begründet sind. Im Gegensatz zu Banken sind die Einlagen bei FinTech-Unternehmen zwar einem wesentlich geringeren Liquiditätsrisiko ausgesetzt, weil sie gemäss Artikel 14f sicher verwahrt werden müssen. Aber auch im Rahmen der zulässigen Verwahrungsmethoden (vgl. Art. 14f) können Liquiditäts- und Gegenparteirisiken nicht gänzlich ausgeschlossen werden (z.B. wenn die Einlagen bei einer Bank verwahrt werden, die in finanzielle Schwierigkeiten gerät). Von daher muss auch bei Personen nach Artikel 1b BankG gewährleistet sein, dass sie über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren Risiken begegnen zu können. Mit einem nominellen Mindestkapital von CHF 300‘000 können diese Publikumseinlagen mit einem Gegenwert von CHF 6 Mio. entgegennehmen, was den Unternehmen von Beginn weg einen angemessenen Spielraum gewährt. Die variable Anforderung von 5% des Mindestkapitals war bereits in der Vernehmlassung zur FinTech-Vorlage 2017 vorgesehen.

Das Mindestkapital soll für den Zweck des Unternehmens verwendet werden. Entsprechend soll es nicht den qualifiziert Beteiligten oder diesen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen ausgeliehen oder in Beteiligungen investiert werden dürfen, die von diesen beherrscht werden. Durch diese Einschränkung der Investitionsmöglichkeiten soll das Risiko einer Entleerung (Betrugsrisiko) des Unternehmens vermindert werden.

Absatz 2

Vor dem Hintergrund, dass die Geschäftsmodelle insbesondere im FinTech-Bereich sehr heterogen ausgestaltet und entsprechend mit unterschiedlichen Risiken verbunden sein können, ist es wahrscheinlich, dass die Anforderungen nach Absatz 1 nicht allen Marktteilnehmern gerecht werden. Aus diesem Grund soll der FINMA die Kompetenz zukommen, im Einzelfall das Mindestkapital zu erhöhen, soweit dies aufgrund erhöhter Risiken geboten erscheint. Dazu hat sie das Geschäftsmodell und die damit verbundenen Risiken zu analysieren und erhöhte Anforderungen gegenüber gegenüber einem Gesuchstellen zu begründen. Als Beispiel für ein Geschäft mit erhöhten Risiken wäre etwa der Fall eines Unternehmens zu nennen, das in erster Linie Analysedienstleistungen anbietet und zusätzlich – als Nebendienstleistung – das Risikomanagement für Dritte übernimmt. Damit wäre das Geschäft des Unternehmens auch mit grösseren Risiken verbunden wäre.

Absatz 3

Da die Personen nach Artikel 1b BankG, wie schon dargelegt, nicht denselben Zins- und Liquiditätsrisiken ausgesetzt sind wie die Banken, sollen die besonderen Bestimmungen der Banken zu den Eigenmitteln und der Haltung von Liquidität keine Anwendung finden. Besagte Anforderungen sind eine der Gründe, weshalb die Erlangung einer Bankenbewilligung für die meisten FinTech-Unternehmen kaum möglich wäre.

Art. 24a Finanzgruppen – Personen nach Art. 1b BankG

Absatz 1

Wie Banken können auch Personen nach Artikel 1b BankG eine Finanzgruppe im Sinne von Artikel 22 bilden. In diesen Fällen soll die CHF 100 Mio.-Schwelle für nach Artikel 1b BankG entgegengenommene Publikumseinlagen für die Gruppe als Ganzes gelten und nicht für jedes einzelne Unternehmen. Die Einzelunternehmen werden somit in einem Konsolidierungskreis zusammengefasst. Damit soll verhindert werden, dass diese Bewilligungskategorie zur regulatorischen Arbitrage im Bereich der Entgegennahme von Publikumseinlagen genutzt wird. Entsprechend werden Publikumseinlagen einer zu dieser Gruppe gehörenden Bank nicht in die Berechnung miteinbezogen.

231.2 18/29