Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Kategorie 5 (kleinste Risikostufe) werden kann.39 Eine Beeinträchtigung der Finanzstabilität ist deshalb selbst bei einem Ausfall eines oder mehrerer Personen nach Artikel 1b BankG kaum zu erwarten. Zum Vergleich: Insgesamt hatten per Ende 2017 gemäss Angaben der FINMA 29 der über 250 Banken in der Schweiz weniger als CHF 100 Mio. Kundeneinlagen auf ihrer Bilanz. Gleichzeitig lag das Total der Verpflichtungen aus Kundeneinlagen aller Banken in der Schweiz bei über CHF 1‘700 Mia. Zudem stellen die Mindestkapitalanforderungen an die Fintech-Unternehmen sicher, dass operationelle Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, abgedeckt werden können. Diese liegen mit CHF 300‘000 oder 5% der entgegengenommenen Einlagen zu mindestens 50 Prozent tiefer als dies zur Erlangung einer Bankbewilligung erforderlich ist (Mindestkapital CHF 10 Mio.). Diese deutliche Reduktion der Mindestkapitalanforderungen ist in der eingeschränkten Geschäftstätigkeit und dem tieferen Risikoprofil begründet. Die Ausübung gewisser bankentypischer Geschäfte, insbesondere die Vergabe von Krediten, ist gemäss BankG Inhabern einer neuen FinTech-Bewilligung untersagt.
Kundinnen und Kunden müssen über die eingegangenen Risiken und den reduzierten Kundenschutz durch den Ausschluss von der Einlagensicherung rechtzeitig und in Textform ausdrücklich informiert werden. Dies ist besonders für Kundinnen und Kunden jener bewilligten Personen nach Artikel 1b BankG von Bedeutung, die ihre Kundeneinlagen bei Geschäftsbanken halten, die normalerweise der Einlagensicherung angeschlossen sind. Ein deutlicher Hinweis auf diese Risiken kann verhindern, dass Kundinnen und Kunden versehentlich ein ungewolltes Risiko eingehen. Die Ausnahme von der Einlagensicherung ist damit zu rechtfertigen, dass FinTech-Unternehmen keine Fristentransformation betreiben und die Einlagen in kürzester Zeit wieder zurückzubezahlen sind. Für die betroffenen Unternehmen ihrerseits kann dies zwar einen gewissen Zusatzaufwand zur Folge haben, sie erhalten dadurch jedoch nachweisbar die Gewissheit, dass sich ihre Kundinnen und Kunden den womöglich erhöhten Risiken bewusst sind.
3.2.2 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen
3.2.2.1 FinTech-Unternehmen
Gemäss einer Studie des Instituts für Finanzdienstleistungen Zug (IFZ) von 2018 erbringen die 220 FinTech-Unternehmen in der Schweiz neue Finanzdienstleistungen in verschiedenen Bereichen40 (vgl. Abbildung). Über 95% davon beschäftigten per Ende 2017 weniger als 250 Mitarbeiter und gelten deshalb derzeit als KMU. Zwei Drittel beschäftigen gar bloss 15 Mitarbeiter oder weniger und sind kaum älter als 5 Jahre. Die FinTech-Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sind häufig im Bereich Innovative Bankeninfrastruktur tätig. Dazu gehören auch etablierte Grossunternehmen, die für Banken spezialisierte IT-Dienstleistungen etwa zur Automatisierung und Digitalisierung von Produkten und Geschäftsprozessen anbieten. In den weitaus meisten Fällen verwendeten FinTech-Unternehmen 2017 traditionelle Formen des Venture Capitals zur Unternehmensfinanzierung. Betragsmässig haben jedoch gemäss IFZ-Studie neuartige, durch den Initial-Coin-Offering (ICO)-Boom entstandene Finanzierungsformen am meisten zu Unternehmensfinanzierungen beigetragen (über CHF 270 Mio.).
39 Ein FinTech-Unternehmen, das mehr als CHF 100 Mio. Kundeneinlagen entgegenzunehmen gedenkt, muss eine Bankenbewilligung beantragen und würde danach nicht mehr als Fintech-Unternehmen gelten.
40 IFZ FinTech Studie 2018. 231.2 26/29