Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
wegbedungen (z.B. die Bestimmungen zu Einlagensicherung), es besteht in einem bestimmten Bereich eine Sonderregelung (z.B. die Bestimmungen zur Organisation) oder eine Anwendung wäre nicht tauglich (z.B. derzeit die Bestimmungen zu den nachrichtenlosen Vermögen). Explizit von der Anwendung ausgeschlossen sind neben der Einlagensicherung gemäss Artikel 17a Absatz 3 auch die Bestimmungen der Liquiditätsverordnung vom 30. November 201221 (LiqV) und der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201222 (ERV). Aufgrund ihrer vom Bankgeschäft unterschiedlichen Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen unterschiedlichen Risiken rechtfertigen sich für die FinTech-Unternehmen in bestimmten Bereichen besondere Regeln. Diese werden nachfolgend erläutert.
Art. 2 Banken
Mit der Anpassung des BankG im Rahmen der FIDLEG-/FINIG-Vorlage (vorne Ziff. 1.1) wurde die Definition der «Banken» von der Verordnungs- auf die Gesetzesstufe gehoben (vgl. Art. 1a BankG). Entsprechend ist die bestehende Regelung in Artikel 2 Absatz 1 aufzuheben und Absatz 2 sprachlich anzupassen.
Art. 3 Nichtbanken
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Kassen, für die eine solche Körperschaft oder Anstalt vollumfänglich haftet, gelten trotz allfälliger gewerbsmässiger Entgegennahme von Publikumseinlagen nicht als Banken. Entsprechend sollen diese auch nicht als Personen nach Artikel 1b BankG gelten. Dies wird in Artikel 3 klargestellt.
Art. 6 Gewerbsmässigkeit
Absatz 3
Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gedenkt, gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegenzunehmen oder gewerbsmässig Publikumseinlagen bis zu CHF 100 Mio. entgegenzunehmen und diese anzulegen und zu verzinsen, benötigt eine ordentliche Bankenbewilligung. Wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gedenkt, gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegenzunehmen ohne diese anzulegen und zu verzinsen, benötigt eine Bewilligung nach Artikel 1b BankG. Dies gilt auch für Personen, die die Einlagen nicht effektiv entgegennehmen, sich jedoch öffentlich dafür empfehlen (Art. 1a Bst. a und 1b Abs. 1 Bst. a BankG). Wer ohne die entsprechende Bewilligung tätig wird, macht sich strafbar (Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Art. 49 Abs. 1 Bst. c BankG). Ob Gewerbsmässigkeit gegeben ist, wird in Artikel 6 definiert. Bis am 31. Juli 2017 galt nach dieser Bestimmung die unwiderlegbare Vermutung, dass gewerbsmässig im Sinne des BankG handelte, wer dauernd mehr als 20 Publikumseinlagen entgegennahm oder sich öffentlich zur Entgegennahme von Publikumseinlagen empfahl, selbst wenn daraus weniger als 20 Einlagen resultierten (Art. 6 in der Fassung vom 30. April 2014). Mit der Revision der BankV vom 5. Juli 2017 (in Kraft seit 1. August 2017) wurde eine Ausnahme von der Definition der Gewerbsmässigkeit eingeführt. Nach dieser Neuerung wird trotz einer Entgegennahme von mehr als 20 Publikumseinlagen keine gewerbsmässige Tätigkeit angenommen, wenn (Bst. a) Publikumseinlagen von gesamthaft höchstens CHF 1 Mio. entgegengenommen werden, (Bst. b) die Publikumseinlagen weder angelegt noch verzinst werden und (Bst. c) die Einlegerinnen und Einleger darüber informiert werden, dass keine FINMA-Aufsicht besteht und die Einlagen nicht von der Einlagensicherung erfasst werden (Art. 6 Abs. 2). Diese Anforderungen sind kumulativ zu erfüllen. Die Ergänzung in Absatz 3, wonach Absatz 2 Buchstabe b (das Anlage- und Verzinsungsverbot) nicht erfüllt werden muss, wenn der die Einlagen Entgegennehmende als Haupttätigkeit eine gewerblich-
21 SR 952.06
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