Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

Kosten für kleine FinTech-Unternehmen erheblich reduzieren. Da die betriebsinterne Unabhängigkeit vom ertragsorientierten Geschäft in diesen Fällen nicht mehr zwingend einzuhalten ist, können diese Aufgaben in Personalunion von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern im ertragsorientierten Geschäft übernommen werden. Damit wird die KMU-Verträglichkeit der Vorlage berücksichtigt.

Die entgegengenommenen Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden können von den Personen nach Artikel 1b BankG grundsätzlich entweder bei einer Geschäftsbank oder bei einer anderen Person nach Artikel 1b verwahrt werden. In beiden Fällen muss die Liquidität und damit die Verfügbarkeit der Vermögenswerte sichergestellt sein, so dass Kundinnen und Kunden jederzeit darauf zugreifen können. Für Vermögenswerte in Schweizer Franken setzt dies jedoch voraus, dass die betreffende Geschäftsbank oder Person nach Artikel 1b BankG Zugang zum Zahlungssystem Swiss Interbank Clearing (SIC)43 und damit verbunden zu einem Girokonto bei der SNB hat. Die Gewährung des SIC-Zugangs und eines Girokontos ist in der Kompetenz der SNB. In beiden Fällen dürften im gegenwärtigen Zinsumfeld für Einlagen in Schweizer Franken Negativzinsen belastet werden – entweder direkt durch die SNB oder indirekt durch die Geschäftsbank.

Die Mindestkapitalanforderung von CHF 300‘000 führt bei Personen nach Artikel 1b BankG mit bis zu CHF 6 Mio. Kundeneinlagen zu proportional höheren Kapitalanforderungen. Diese Mindestanforderung liegt höher als die CHF 100‘000 bei Vermögensverwaltern und trägt zu einem gewissen Qualitätsniveau bei den zugelassenen Geschäftsmodellen bei. Gleichzeitig sind insofern kaum Markteintrittsbarrieren zu erwarten, als der neu eingeführte Innovationsraum (Sandbox) es einem FinTech-Unternehmen erlaubt, unbeschränkt viele Kundeneinlagen bis zu einem Gesamtwert von CHF 1 Mio. entgegenzunehmen.

Für die betroffenen Unternehmen fallen mit einer Bewilligung nach Artikel 1b BankG auch Kosten an. Neben den einmaligen Gebühren zur Erlangung einer Bewilligung sind dies laufende FINMA-Gebühren (vgl. unter 3.2.2.3), Kosten für die Rechnungs- und Aufsichtsprüfung durch Prüfgesellschaften sowie Compliance Kosten zur Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen. Gemäss einer Schätzung der FINMA ist für die Personen nach Artikel 1b BankG mit Kosten für die Aufsichtsprüfung von insgesamt CHF 40‘00050‘000 zu rechnen, wovon 5-10% auf die Prüfung des IT-Systems entfallen dürften. Diese Kosten liegen damit deutlich unter denjenigen einer Bank der Kategorie 5 (kleinste Risikostufe) und sind vergleichbar mit denjenigen eines beaufsichtigten Vermögensverwalters im Fondsbereich. Zudem kann die FINMA analog zu den Vermögensverwaltern im Fondsbereich im Rahmen ihrer risikobasierten Aufsicht eine mehrjährige Prüfperiodizität vorsehen, was mit einer entsprechenden Kostenersparnis seitens der Personen nach Artikel 1b BankG verbunden ist.

3.2.2.2 Banken und andere Finanzinstitute

Die rasche Entwicklung im FinTech-Bereich stellt Finanzinstitute vor neue Herausforderungen, bietet jedoch ebenso neue Möglichkeiten. Die angepassten regulatorischen Rahmenbedingungen lassen bewusst den Strukturwandel in der Branche zu. So steht die neue Fin-Tech-Bewilligung grundsätzlich sowohl Banken als auch anderen Finanzinstituten wie Effektenhändlern oder Vermögensverwaltern offen. Insgesamt könnte dies dazu führen, dass in gewissen Marktsegmenten neue Konkurrenz zu den Banken entsteht. Dies muss jedoch nicht zu einer Schrumpfung des Geschäfts für Banken führen, da das zunehmende Marktvolumen den zu verteilenden Kuchen für alle vergrössert. Insbesondere können Banken den Personen nach Artikel 1b BankG, die über keinen Zugang zu einem Girokonto bei der SNB verfügen, gegen ein entsprechendes Entgelt Konti anbieten, auf denen die Kundeneinlagen

43 Das Zahlungssystem SIC für die Abwicklung von in Franken denominierten Zahlungen zwischen Banken wird von der SIX im Auftrag und unter Aufsicht der SNB betrieben. 231.2 28/29