Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
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Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Artikel 7a Umfang der Sicherheit
Artikel 39 KKG sieht vor, dass die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen sowie alle Vermittlerinnen einer kantonalen Bewilligungspflicht unterstehen. Der Begriff der Kreditvermittlerin im Sinne von Artikel 4 KKG erfasst sowohl die gewerbsmässig tätigen Kreditvermittlerinnen als auch die Schwarmkredit-Vermittlerinnen. Alle Bestimmungen der VKKG, die sich auf die Bewilligungspflicht von Artikel 39 KKG beziehen (ganzer dritter Abschnitt), finden damit notwendigerweise nur auf die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen sowie auf beide Kategorien von Kreditvermittlerinnen Anwendung. Eine begriffliche Klarstellung ist in der Verordnung in diesem Abschnitt (Art. 4–8a VKKG) nicht erforderlich. Dies bedeutet eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen betreffend die Kreditvermittlerinnen auf die Schwarmkredit-Vermittlerinnen.
Eine spezielle Regelung für die Schwarmkredit-Vermittlerinnen ist in diesem dritten Abschnitt nur bei der Höhe der Versicherungssumme respektive dem auf einem Sperrkonto zu hinterlegenden Betrag (Art. 7 VKKG) angezeigt:
Geregelt ist bis anhin für die gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen, dass ein Betrag in der Höhe von CHF 500'000 zu versichern oder zu hinterlegen ist. Für die Kreditvermittlerinnen dagegen beträgt die Summe CHF 10'000. Diese unterschiedlichen Beträge wurden bei Erlass der Bestimmung mit den unterschiedlichen Risiken gerechtfertigt, welche abgesichert werden müssen: Während bei der Konsumkreditvermittlung praktisch nur zu Unrecht in Anspruch genommene Provisionen als Schadensposten in Frage kommen, muss die Kreditgeberin dem Konsumenten oder der Konsumentin unter Umständen sämtliche Raten zurückerstatten. Dabei soll sich der Betrag von CHF 500'000 Franken wie folgt zusammensetzen: Unter Berücksichtigung der Zinsen und der Tatsache, dass nur Konsumkredite bis CHF 80'000 Franken dem Gesetz unterstehen (Art. 7 Abs. 1 Bst. e KKG), resultiert ein Maximalbetrag um CHF 100'000 pro Kredit. Damit reichen fünf Kredite, bei denen die Kreditgeberin in schwerwiegender Weise gegen die Kreditfähigkeitsprüfung verstossen hat, um die ganze Versicherungssumme in Anspruch zu nehmen.
Neu rechtfertigt sich hier die Schaffung eines dritten dazwischenliegenden Betrags speziell für die Schwarmkredit-Vermittlerinnen. Im Unterschied zu den Kreditvermittlerinnen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 KKG obliegt den Schwarmkredit-Vermittlerinnen wie den gewerbsmässig tätigen Kreditgeberinnen die Pflicht, die Kreditfähigkeitsprüfung gemäss Gesetz vorzunehmen. Verstösst eine Schwarmkredit-Vermittlerin gegen die Meldepflicht oder die Kreditfähigkeitsprüfung, so schuldet die Konsumentin oder der Konsument weder Zinsen noch Kosten (Art. 32a Abs. 2 KKG). Das Haftungsrisiko einer Schwarmkredit-Vermittlerin ist damit höher als dasjenige der übrigen Vermittlerinnen. Erfasst werden die Zinsen und Kosten eines Kredites, woraus hier mit Blick auf die bisherige Festlegung der Summen im «Höchstfall» ein Betrag von rund CHF 20'000 Franken bei einem Kredit von CHF 80'000 Franken resultiert. Soll die Sicherstellung ebenfalls den Umfang von fünf Krediten gewährleisten, so ist ein Betrag von CHF 100'000 angemessen. Zwar kommt diese Versicherungs- oder Sperrkontosumme betreffend die Zinsen und Kosten letztendlich den Kreditgeberinnen zugute, da diese Rückgriff auf die Schwarmkredit-Vermittlerin nehmen können. Zu beachten ist jedoch, dass es sich in diesem Fall in der Regel nicht um gewerbsmässig tätige Kreditgeberinnen handelt. Sicherzustellen ist, dass die Schwarmkredit-Vermittlerinnen genügend Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse bei ihrer Tätigkeit bieten können. Eine höhere Summe erhöht auch das Bewusstsein für die mit der Vornahme der Kreditfähigkeitsprüfung und Meldepflicht einhergehende erhöhte Verantwortung. Dies entspricht dem Sinn der vorgesehenen Bewilligungspflicht und kommt letztlich auch den Konsumentinnen und Konsumenten zu Gute.
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