Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten

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Revision der Bankenverordnung (BankV)

«FinTech-Bewilligung»

darstellt, darf der Hinweis auf das Fehlen der Einlagensicherung jedoch nicht nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Ebenfalls nicht nur in den AGB enthalten sein darf die Risikoaufklärung. Diese ist für den Entscheid der Kundinnen und Kunden ebenfalls von zentraler Bedeutung und darf nicht im Kleingedruckten vermittelt werden. Abgesehen davon sind die Personen nach Artikel 1b BankG jedoch in der Art und Weise der Information frei, sofern die übrigen Voraussetzungen dieser Bestimmung eingehalten werden.

Absatz 4

Für die Erfüllung der Informationspflicht ist massgebend, dass die Kundin oder der Kunde über die Information in einer Form verfügen kann, die die Beweissicherung ermöglicht. So kann die Information auch auf der Webseite bereitgestellt werden. Sie ist solange zur Verfügung zu stellen (und entsprechend etwa auf einer Webseite abrufbar zu halten), als die Person nach Artikel 1b BankG ihr Geschäftsmodell betreibt.

Absatz 5

Der Begriff des dauerhaften Datenträgers orientiert sich an Artikel 4 (1) Ziffer 62 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) und umfasst namentlich E-Mail, Fax oder etwa auch während eines Treffens erstellte Aufzeichnungen auf Papier.

Art. 8 Angaben zu Personen und Beteiligten

Wie bereits erläutert, sind die Bestimmungen der BankV sinngemäss auch auf die Personen nach Artikel 1b BankG anwendbar, es sei denn, es bestünde eine Sonderregel oder die Anwendung würde explizit ausgeschlossen (vgl. oben, Erläuterungen zu Art. 1). Nichts anderes gilt entsprechend für Artikel 8. Nach dem Gesagten müsste die Bestimmung zum Bewilligungsgesuch eigentlich nicht angepasst werden, da sie sinngemäss auch für die Personen nach Artikel 1b BankG gelten müssen. Um Rechtssicherheit zu schaffen, werden hier die Personen nach Artikel 1b BankG speziell aufgeführt. Dies erfolgt, da die Bestimmungen des

2. Kapitels teilweise nur für Banken (z.B. 2a. Abschnitt), teilweise nur für die Personen nach Artikel 1b BankG (z.B. 2b. Abschnitt) und teilweise für beide gelten (z.B. 1. Abschnitt).

Art. 8a Änderung von Tatsachen

Absatz 1

Ändern sich Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen, sollen sowohl die Banken als auch die Personen nach Artikel 1b BankG verpflichtet sein, diese geänderten Tatsachen der FINMA zu melden. Für die Banken ist die Regelung nicht neu. Sie ist in einem Bewilligungsregime selbstverständlich und entspricht einer in allen Bereichen der Finanzmarktregulierung unbestrittenen Praxis (vgl. Art. 16 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200626KAG, Art. 10 Abs. 6 des Börsengesetzes vom 24. März 199527BEHG und Art. 7 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 22. Juni 200728FinfraG). Entsprechend wurde eine solche Regelung auch in das FINIG für alle Finanzinstitute (Vermögensverwalter, Trustees, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser) aufgenommen. Die geänderten Tatsachen, die die Meldepflicht auslösen, können z.B. das Geschäftsmodell, einzelne Dienstleistungen oder Personen mit einer qualifizierten Beteiligung betreffen.

26 SR 951.31

27 SR 954.1

28 SR 958.1 231.2 12/29