Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/45: Revision der Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV) (FinTech-Bewilligung) · 29 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision der Bankenverordnung (BankV)
«FinTech-Bewilligung»
Bst. asexies). Damit soll sichergestellt werden, dass die Personen nach Art. 1b BankG die durch sie verursachten Kosten möglichst verursachergerecht tragen. Die Personen nach Artikel 1b BankG haben, auch wenn sie als Teil einer Finanzgruppe mit einer Grossbank verbunden sind, die auf ihren Aufsichtsbereich fallende Kosten selber zu tragen, wie dies auch für andere Bewilligungsträger innerhalb der Gruppe (z. B. Fondsleitungen etc.) gilt
Art. 19e Grundabgabe
Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe für die Kosten der FINMA, die durch die Gebühren nicht gedeckt sind (Art. 15 Abs. 1 FINMAG).
Die Kosten der Personen nach Artikel 1b BankG sind ihrem entsprechenden Aufsichtsbereich zuzuordnen. Das FINMAG definiert die Kriterien für die Bemessung der Aufsichtsabgaben (Art. 15 Abs. 2 Bst. a-e FINMAG). Für die Personen nach Artikel 1b BankG sind Bilanzsumme und Bruttoertrag massgebend (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG). Auch im Bereich der Beaufsichtigten nach Artikel 1b BankG soll sich die Aufsichtsabgabe aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammensetzen (Art. 15 Abs. 3 FINMAG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 und Art. 19e f. FINMA-GebV). Die Unterteilung der Aufsichtsabgabe in eine fixe Grundabgabe und eine variable Zusatzabgabe trägt der Tatsache Rechnung, dass jede Person unabhängig von ihrer Grösse einen bestimmten Basisaufwand verursacht, daneben aber ihr mutmasslich verursachter Aufwand vom Ausmass ihrer geschäftlichen Aktivitäten bestimmt wird. Dadurch wird der Heterogenität der Personen nach Artikel 1b BankG Rechnung getragen. Artikel 19e FINMA-GebV sieht für diesen Aufsichtsbereich eine fixe Grundabgabe von 3'000 Franken vor.
Art. 19f Zusatzabgabe
Die Zusatzabgabe im Bereich der Personen nach Artikel 1b BankG ist aufgrund der Bilanzsumme und des Bruttoertrages zu berechnen. Die Berechnung soll überwiegend nach dem Bruttoertrag (zu acht Zehnteln) und nur zu zwei Zehnteln nach der Bilanzsumme erfolgen. Da der Bruttoertrag betreffend Umfang der Geschäftstätigkeit erheblich aussagekräftiger ist, soll dieses Bemessungskriterium stärker gewichtet werden als die Bilanzsumme (Art. 19f Abs. 1 FINMA-GebV).
Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und Bruttoertrag sind die Bilanzsumme und der Bruttoertrag des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist (Art. 19f Abs. 2 FINMA-GebV). Diese Berechnungsgrundlage hat sich bereits in den bisherigen Aufsichtsbereichen bewährt.
Die Definition des Bruttoertrags stützt sich auf Artikel 959b Obligationenrecht und umfasst sämtliche dort genannten Erlöse und Erträge (Art. 19f Abs. 3 FINMA-GebV).
3 Auswirkungen
3.1 Einleitung
Die Schweiz hat als Reaktion auf die voranschreitenden technologischen Entwicklungen im Finanzgeschäft bereits mehrere Massnahmen getroffen, um Markteintrittshürden zu senken, neuartige Geschäftsmodelle zu ermöglichen und die Rahmenbedingungen für die Akteure attraktiv auszugestalten. Aufgrund der rasch voranschreitenden Digitalisierung im Finanzsektor ist davon auszugehen, dass sich Geschäftsmodelle entwickeln werden, die heute noch
231.2 24/29