Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Sie weist darauf hin, dass damit in Einzelfällen das Abrutschen in die Sozialhilfe vermieden werden kann.

Die Organisationen des Gesundheits- und Sozialwesens befürworten die Stossrichtung dieses Vorschlages. Sie bemängeln allerdings durchgehend, dass nur die Betreuung von schwer beeinträchtigten Erwachsenen nicht zu einem Anspruch auf die Entschädigung berechtigt (UniNE, Croix-Rouge Vaudoise). Die FSP beurteilt die Vorlage insgesamt als positiv, allerdings entspreche sie nicht der Realität von Familien mit einem an Krebs erkrankten Kind. Pro Senectute befürchtet, dass diese Vorlage andere Modelle zur Vereinbarkeit von Beruf und Angehörigenpflege erschwere; aus ihrer Sicht sind pflegende Angehörige, die sich um ältere Menschen kümmern, im Vorschlag nicht gebührend berücksichtigt. Für Gesundheitsföderung Schweiz greifen die vorgesehenen Massnahmen zu kurz für eine langfristige Entlastung der pflegenden Angehörigen und eine nachhaltige Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Das SRK begrüsst den Betreuungsurlaub, erachtet aber das vorgeschlagene Modell als einseitig, ungerecht, diskriminierend und volkswirtschaftlich fragwürdig. VASOS gibt zu bedenken, dass zum einen ungelöst sei, wenn sich der Betreuungsbedarf über die gesetzte Frist hinausziehe und zum andern die Betreuung von alten Angehörigen. Die SGPG begrüsst, dass diese Vorlage Verbesserungen für Personen bringe, die heute unter lückenhaftem Rechtsschutz und weitestgehend ohne Entschädigung wichtige Arbeit verrichten. Die Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug betonen, das berufliche Engagement müsse erhalten bleiben, weil es die gesellschaftliche Teilhabe und den sozialen Austausch ermögliche. Lungenliga Schweiz weist darauf hin, dass Personen, die keine Erwerbstätigkeit haben oder in Ausbildung sind, von diesen Regelungen nicht profitieren.

VASK und SPV verlangen eine breitere Diskussion der Entschädigung für betreuende Angehörige, die freiwillig ihr Arbeitspensum reduzieren oder ganz aufgeben.

Die Organisationen für die Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Entlastungsdienste Schweiz SO-AG und ZH begrüssen die Einführung eines bezahlten Betreuungsurlaubes, der eine Verbesserung vor allem für die betroffenen Familien, aber auch für den Erhalt der Erwerbsbeteiligung von Fachkräften und zur Gleichstellung von Mann und Frau bringt. Die SKG weist darauf hin, dass mit der Parallele zum Mutterschaftsurlaub das Geschlechterstereotyp, wonach es die Frau ist, die das Kind betreut, noch verstärkt werde. Gemäss EKFF schützt der mehrwöchige Betreuungsurlaub Eltern in einer äusserst heiklen Phase vor dem Armutsrisiko.

Von den Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) begrüsst

AGILE.CH die die Einführung eines bezahlten Betreuungsurlaubes mit Kündigungsschutz. Der Vorschlag sei jedoch keine Lösung für Eltern, die über Jahre mit den Folgen einer schweren Beeinträchtigung ihres Kindes konfrontiert seien. intensiv-kids und epi suisse weisen darauf hin, dass nur Bedürfnisse von Erwerbstätigen gedeckt werden und die Massnahmen nur wenig zur besseren Anerkennung der Betreuungsleistung beitragen. Pro Infirmis betont, dass die Notfallorganisation nur ein Teil der Gesamtproblematik ist. Langfristig gesehen bestehe für Angehörige die Gefahr von Gesundheitsproblemen, Isolation und Erschöpfung. Pro Infirmis fordert, dass die Entschädigung auch für die Betreuung von Kindern gewährt werde, die aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt sind. Für solche Kinder müsse die Massnahme unbedingt auch gelten, da sie wegen ihrer Behinderung häufig im Spital seien und viel Unterstützung von ihren Eltern benötigten. insieme, Pro Infirmis, intensiv-kids, SBH und Lungenliga Schweiz weisen darauf hin, dass Personen, die keine Erwerbstätigkeit haben oder in Ausbildung sind, von diesen Regelungen nicht profitieren.

AGILE.CH, VASK, HIKI und SPV verlangen eine breitere Diskussion der Entschädigung für betreuende Angehörige, die freiwillig ihr Arbeitspensum reduzieren oder ganz aufgeben.