Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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der leichten Erreichbarkeit sei abzusehen. Travail.Suisse schlägt ausserdem vor, dass die Betreuungs- und die Erziehungsgutschriften kumuliert werden können.

FER, Curaviva, EKFF und KMU-Forum unterstützen diese Massnahme ebenfalls, da sie die Anerkennung der erbrachten Betreuungsleistungen durch pflegende Angehörige und insbesondere durch Frauen fördert.

Der VSEI ist mit der Ausweitung auf Konkubinatspaare einverstanden, nicht jedoch mit der Ausweitung auf leichte Hilflosigkeit. Die BEKAG und der VLSS sind mit der Ausweitung auf leichte Hilflosigkeit einverstanden.

SAV, SGV, Hotelleriesuisse, SBaumeisterV, Coop, suissetec, Senesuisse, cp, CPIH (die

AHV sei ohnehin schon in Schieflage).

Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise

Die KKAK spricht sich gegen die Ausweitung der Betreuungsgutschriften auf Konkubinatspartner aus, da der Satus zivilrechtlich nicht definiert ist, was zu Schwierigkeiten für die Ausgleichskassen führen würde. Die Ausgleichskassen hätten keine Möglichkeit, mit Sicherheit in Erfahrung zu bringen, ob und seit wann eine versicherte Person mit einer Partnerin oder einem Partner des anderen (oder des gleichen) Geschlechts zusammenlebt oder ob es sich einfach um eine Wohngemeinschaft handelt. Die SODK/GDK begrüsst die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften gemäss AHVG für die Betreuung von Personen mit einer leichten Hilflosenentschädigung und für Paare in Lebensgemeinschaften.

Von den Organisationen des Gesundheits- und Sozialbereichs sowie der Durchführung

befürworten die meisten die Erweiterung des Anspruchs auf AHV-Betreuungsgutschriften.

Vorbehaltslos zustimmend sind: Espace Proches Lausanne, Kind+Spital Lenzburg, Cereb-

ral, Verein Pro Aidants, SGPG, MS, VASOS, VASK, Pro Senectute, Pro Familia, Spitex Schweiz/AVASAD, IG-Betr. Angehörige, SRK Kt. ZG, Entlastungsdienst Schweiz, Zürich.

Das Kriterium der leichten Erreichbarkeit wird von einzelnen als nicht mehr zeitgemäss be-

trachtet (so Lungenliga Schweiz, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Bernische

Krebsliga, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Entlastungsdienst Schweiz, BE, SPV, Careum Forschung, VFP). Careum Forschung, VFP, Alz-CH Sa’ges, IG-Betr. Angehörige und andere begründen dies mit den heutigen Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie; angezeigter sei das Abstellen auf Zeitumfang für Pflege und Betreuung. Pro Single Schweiz, UniNE, Pro Familia und ASPS möchten eine nach Grad der Hilflosigkeit abgestufte Betreuungsgutschrift. UniNE hält es für sinnvoll, auch nahestehende Personen einzuschliessen, zu denen keine familiäre Verbindung besteht, die jedoch einen engen Kontakt mit der Betreuungsperson pflegen.

Pro Single Schweiz spricht sich gegen eine Erweiterung auf Konkubinatspaare aus. Oase befürwortet die Erweiterung auf HE leichten Grades, nicht aber auf Konkubinatspaare.

SRK, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Bernische Krebsliga, Ligue valaisanne

contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Kinderkrebs Schweiz, Gesundheitsförderung Schweiz, Entlastungsdienste Schweiz, BE, AR und SO, SPV und Alz-CH möchten bei den Konkubinatspaaren eine Verkürzung auf 2 oder 3 Jahre und das Erfordernis eines gemeinsamen Wohnsitzes sei zu streichen; zudem soll eine ärztliche Bestätigung des Betreuungsaufwandes vorliegen.

Ein weiteres Anliegen ist die Kumulierbarkeit von Betreuungs- und Erziehungsgutschriften (würde die Anerkennung der Doppelbelastung der Frauen aus der sogenannten Sandwich-Generation ermöglichen): Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Bernische Krebs-

liga, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Kinderkrebs Schweiz, SPV.

Für die IGSK ist die Aufzählung von verschiedenen Verwandtschaftsformen fehleranfällig und nicht zeitgemäss, es sollte auf einen zu definierenden minimalen Aufwand abgestellt werden. Die CORAASP bedauert, dass die Definition des Betreuungsbedarfs im Rahmen der Hilflosenentschädigung nicht dem spezifischen Hilfebedarf entspricht, den Personen mit psychischen Schwierigkeiten haben können.