Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten

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Mehrere Organisationen für die Gleichstellung von Mann und Frau (EKF, NGONG, EFS,

SKF, SKG) betonen die Wichtigkeit des vorgesehenen Kündigungsschutzes. Für den SBLV ist der Kündigungsschutz während der Rahmenfrist wichtig.

Mehrere Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) (Procap, epi

suisse, HIKI, angelman, intensiv.kids, SBH, visoparents) begrüssen den Kündigungsschutz. Für AGILE.CH soll der Kündigungsschutz unabhängig von der Ausschöpfung der Taggelder während der Krankheitsdauer des Kindes und längstens während 18 Monaten fortbestehen.

4.3 Betreuungsgutschriften der AHV

Kantone Die überwiegende Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, GE, FR, JU, LU, NE, OW,

UR, VD, VS, SG, SH SO, ZG und ZH) unterstützen die Ausweitung der Betreuungsgutschriften in der AHV auf leichte Hilflosigkeit und auf Konkubinatspartner.

SG und LU weisen auf die fehlende Definition des Konkubinats hin. FR, GE und VS präzisieren, dass die Ausweitung auf Konkubinatspartner, für deren Status es keine einheitliche rechtliche Definition gibt, unter Berücksichtigung der Umsetzbarkeit beurteilt werden muss. Hier müssten unbedingt leicht überprüfbare Kriterien eingeführt werden. VD verlangt, dass die eingetragene Partnerschaft ausdrücklich genannt wird. GE weist darauf hin, dass die gewährten Beträge verglichen mit den hohen Einsparungen, die pflegende Angehörige mit den von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen, bescheiden sind. TI spricht sich grundsätzlich für die Ausweitung der Betreuungsgutschriften bei leichter Hilflosigkeit aus, allerdings mit Vorbehalt: So sollte die Betreuung von Personen mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades als prioritär gelten und von Dienstleistern vor Ort erbracht werden, damit invalide Personen bestmöglich in das soziale Netz integriert werden. Ausserdem befürchtet TI, dass die Berücksichtigung des Konkubinats die Beurteilung der verschiedenen Konkubinatssituationen verkomplizieren könnte. Daher sollte zusammen mit dem Anmeldeformular obligatorisch auch eine Bescheinigung der Einwohnerkontrolle vorgelegt werden, die die Dauer des Zusammenlebens bestätigt.

BE, GL, NW, SZ und TG befürworten die Ausweitung auf leichte Hilflosigkeit mit Vorbehalt, lehnen die Ausweitung auf Konkubinatspaare ab, bzw. NW, TG äussern sich kritisch dazu wegen Abklärungsaufwand. GR äussert Vorbehalte gegen die Ausweitung wegen Mehrkosten.

Politische Parteien

Die SP begrüsst diese Verbesserung. In Bezug auf die Berücksichtigung der Konkubinatspartner ist die SP der Ansicht, dass ein Konkubinat ab einer Dauer von zwei Jahren als dauerhaft gelten sollte. Ebenfalls für die Berücksichtigung ausreichen sollte ein gemeinsames Kind der faktischen Lebensgemeinschaft, gemäss Definition der SKOS. Für die SP60+ ist es eine marginale Verbesserung. Die CVP und die GLP begrüssen die Erweiterung bei den Betreuungsgutschriften. Für die BDP ist die Gewährung der Betreuungsgutschrift bei leichter Hilflosigkeit eine Anerkennung der Betreuungsleistung. Die GPS begrüsst die Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften, erachtet jedoch das Kriterium der leichten Erreichbarkeit als nicht mehr zeitgemäss.

Die FDP spricht sich gegen diese Ausweitung aus, weil sie die aktuelle Gesetzgebung als ausreichend erachtet. Angesichts der prekären Lage der AHV scheint es der FDP nicht sinnvoll, der AHV noch weitere Ausgaben aufzuerlegen. Die SVP will für aus ihrer Sicht unnötige Übungen keine Mehrbelastung der EO und AHV in Kauf nehmen.

Verbände der Wirtschaft SGB, SSV, SBV, Publica, Arbeitgeber Banken, FMH, Aargauischer Ärzteverband, mfe,

H+, BWP Switzerland, INSOS (2 Jahre Konkubinat würden genügen) stimmen zu. SGB, VGB, VPOD, Unia, SBK, Travail.Suisse meinen, 2 Jahre Konkubinat (oder ein gemeinsames Kind der faktischen Lebensgemeinschaft) würden als Voraussetzung genügen; vom Kriterium