Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Der vorliegende Bericht gibt Aufschluss über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens. Die Liste der Vernehmlassungsteilnehmenden (mit den in diesem Bericht verwendeten Abkürzungen) ist im Anhang zu finden. Alle eingegangenen Antworten können im Internet eingesehen werden1.
3. Überblick über die Ergebnisse der Vernehmlassung
Die Vorlage erhielt insgesamt breite Unterstützung der Kantone, der politischen Parteien, der Gewerkschaften und von zahlreichen weiteren interessierten Kreise, namentlich der Organisationen aus dem Bereich Gesundheit und Soziales, der Organisationen der Gleichstellung für Mann und Frau und der Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderungen. Im Grundsatz anerkennen alle Stellungnehmenden die Bedeutung der Angehörigenbetreuung aufgrund der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklung. Allerdings haben sich die SVP, die Dachorganisationen der Wirtschaft und die Arbeitgeberverbände gegen die Vorlage als Ganzes ausgesprochen.
Das nachfolgende Kapitel liefert einen allgemeinen Überblick über die Stellungsnahmen. Die Stellungnahmen zu den einzelnen Massnahmen der Vorlage werden in Kapitel 4 im Detail dargelegt.
3.1 Kantone
Die Vorlage als Ganzes begrüssen im Grundsatz die Mehrheit der Kantone (AG, AR, BE, BL,
BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, SG, SO, SH, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH). Für die Vorlage spreche
vor allem die Notwendigkeit von Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Betreuungsaufgaben. Ausserdem führten diese Kantone an, dass die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung gerade im Hinblick auf die Herausforderungen der demografischen und gesellschaftlichen Entwicklung von grosser Bedeutung ist. Entsprechend anerkennen sie den Handlungsbedarf in diesem Bereich.
Die Stellungnahmen der anderen Kantone sind durchmischt. Obwohl sie die Bedeutung der Angehörigenbetreuung anerkennen, haben einige Kantone erhebliche Vorbehalte (GL) oder lehnen die Mehrheit der im Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen ab (AI, GR, OW, NW, SZ).
GL ist sich des Bedarfs bewusst, die speziell betroffene Personengruppe im Bereich der Angehörigenbetreuung zu schützen, zeigt sich aber dennoch kritisch. GL führt an, dass sich das Privat- bzw. Obligationenrecht durch eine hohe Vertragsfreiheit auszeichne. In diesem Sinne seien weitere Regelungen generell nicht zu begrüssen. Erhebliche Vorbehalte hat GL in Bezug auf die vorgeschlagenen Massnahmen, insbesondere die Einführung einer Obergrenze für Kurzurlaube. Ausserdem dürfen längere Urlaube GL zufolge nur einmalig gewährt werden, da gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder professionelle medizinische Betreuung benötigen.
NW und SZ begrüssen zwar die Verankerung der Lohnfortzahlung für kurzzeitige Abwesenheiten im OR, lehnen aber die Einführung eines entschädigten Betreuungsurlaubs und die Ausweitung der Betreuungsgutschriften der AHV auf Lebensgemeinschaften ab. NW begründet die Ablehnung des Betreuungsurlaubs damit, dass die Finanzierung via EOG immer mit Lohnprozenten verbunden sei und den Faktor «Arbeit» belaste. Deshalb würden sie individuelle Lösungen bevorzugen. Aufgrund der wenigen Fälle erachtet NW eine individuelle Lösung als angebrachter, dies auch unter dem Aspekt, dass es Unternehmen geben wird, welche die vorgeschlagene Lösung nicht einfach umsetzen können. Zu beachten sei auch, dass bereits mit der Vorlage SV17/AHV eine Erhöhung der Lohnprozente um 0.3% vorgesehen ist. Für SZ brauchen gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder eine professionelle medizinische Betreuung. Diese erfolgt durch die Leistungserbringer gemäss den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen. Die Eltern sollen auch hier drei Tage Zeit für eine 'Notfallorganisation' haben wie bei der Regelung von 329g OR.
https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2971/Angehoerigenbetreuung_Stellungnahmen.pdf