Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Die Organisationen für die Gleichstellung von Mann und Frau (Alliance F, EFS, SKG,
SBLV, COFF, EKF, Frauenzentrale Zürich, NGONG) begrüssen die Erweiterung der Betreuungsgutschriften der AHV. Die EKFF weist darauf hin, dass aufgrund der Entwicklung der Familienformen auch Paare, die eine Lebensgemeinschaft bilden, Ehepaaren gleichzusetzen sind. Einige (EKF, NGONG) beantragen, die Frist für faktische Lebensgemeinschaften auf 2 Jahre zu senken bzw. ohne Frist für faktische Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern. Mehrheitlich wünschen sie zudem, dass Betreuungs- und Erziehungsgutschriften kumuliert werden können und dass das Distanzkriterium wegfällt.
Mehrere Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) (Procap, HIKI, epi suisse, angelman, intensiv-kids, SBH, visoparents, AGILE.CH, insieme) begrüssen
die Erweiterung des Anspruchs auf AHV-Betreuungsgutschriften. Bei den Konkubinatspaaren erachten sie mehrheitlich eine 2-jähriges Zusammenleben als genügend. Zudem wünschen sie mehrheitlich, dass Betreuungs- und Erziehungsgutschriften kumuliert werden können und dass das Kriterium der leichten Erreichbarkeit wegfällt.
4.4 Von den Vernehmlassungsteilnehmenden eingebrachte Anliegen
4.4.1 Art. 36 ArG
Drei Kantone (BS, FR, GE), SODK, INSOS und einige Organisationen für die Gleichstel-
lung von Frau und Mann (EFS, EKF, NGONG, SKG und SKF) fordern, aus Gründen der
Gesamtkohärenz der einschlägigen Rechtsvorschriften, der Rechtssicherheit und der Gesetzesanwendung durch die Behörden in Artikel 36 ArG eine Regelung analog zu jener in Artikel 329g OR vorzusehen.
AI schlägt vor, Artikel 36 Absatz 3 ArG zu streichen, da Artikel 329g diesen Bereich bereits regelt.
4.4.2 Intensivpflegezuschlag für Kinder im Spital
Für die GPS ist es stossend, wenn bei Kindern mit HE und/oder IPZ bei Spitalaufenthalten diese Entschädigungen nicht weiterhin ausgerichtet werden (doppelt stossend, wenn die Kinder mit IPZ nicht zum Personenkreis für Betreuungsurlaub gehören). Das Anliegen, HE und IPZ auch während eines stationären Spitalaufenthalts weiter auszuzahlen, wird von weiteren
Organisationen gefordert (AGILE.CH, IG-Betr. Angehörige, Procap, HIKI, Kinderkrebs
Schweiz, intensiv-kids, Entlastungsdienst Schweiz, Kanton Bern). Die persönliche Anwesenheit der Eltern bei Spitalaufenthalten von Kindern sei von sehr grosser Bedeutung; dies gelte auch für Kinder, die eine besonders schwere Krankheit oder eine Behinderung haben.
4.4.3 Assistenzbeitrag und Intensivpflegezuschlag der IV
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende fordern, dass der Assistenzbeitrag unabhängig vom Verwandtschaftsgrad oder der Beziehung ausgerichtet wird (AGILE:CH, IG-Betr. Ange-
hörige, Entlastungsdienst Schweiz, Bern und Zürich). Für die Kosek ist dies aus zwei
Gründen wichtig: Wenn Assistenzpersonen ausfallen, seien es in der Regel die (oft erwerbstätigen) Angehörigen, die die Ausfallzeit notfallmässig kompensieren und entsprechend am Arbeitsplatz fehlen. Zweitens werde durch einen pflegenden Angehörigen als Assistenzperson ein Einkommen generiert, welches das Risiko des eigenen Abrutschens in die Bedürftigkeit mindere. Die Kosek möchte ferner, dass aus dem Assistenzbeitrag nicht nur Arbeitskräfte, sondern auch Dienstleistungen finanziert werden können.
In Bezug auf die Koordination mit der IV wünscht sich VD präzisere Regeln, insbesondere bei rückwirkender Auszahlung eines Intensivpflegezuschlags (IPZ) der IV. Ausserdem gibt es Kinder, die einen Assistenzbeitrag (AB) erhalten, aber keinen IPZ. Da der AB eine Entlastung der Eltern ermöglicht, indem sie für die Betreuung ihres Kindes eine Assistenzperson einstellen können, stellt sich die Frage, ob Bezügerinnen und Bezüger eines AB von der Ausrichtung der Betreuungsentschädigung ausgeschlossen werden sollten. Das wäre in der Vorlage zu präzisieren.