Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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4.1.4 Lohnfortzahlung
Kantone
Drei Kantone lehnen die im erläuternden Bericht erwähnte Variante ohne Lohnauszahlung ausdrücklich ab (BS, BL, FR).
Politische Parteien
Die GLP schlägt vor, den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei 50 % festzusetzen, damit die Arbeitnehmenden auch ihren Teil beitragen und zusätzlich Ferien, Überstunden oder unbezahlten Urlaub beziehen.
Verbände der Wirtschaft
Der SSV lehnt die im erläuternden Bericht erwähnte Variante ohne Lohnfortzahlung ab.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise Von den Organisationen für die Gleichstellung von Frau und Mannspricht sich die SKG
gegen die im erläuternden Bericht erwähnte Variante ohne Lohnfortzahlung aus.
4.1.5 Kreis der Anspruchsberechtigten Kantone
Drei Kantone begrüssen die Stossrichtung der Vorlage, die sowohl verwandte als auch nahestehende Personen umfasst (BL, FR, LU); der umfassende Ansatz, der über den Kreis der Familienangehörigen hinausgeht, entspreche den heute sehr unterschiedlichen Familienmodellen (weit entfernt lebende Verwandte, Patchwork-Familien). Anderen Kantonen zufolge sollte der Anspruch hingegen auf Familienmitglieder im engeren Sinn beschränkt werden (GL, SZ: Verwandte in direkter auf- oder absteigender Linie und Ehegatten; TG: Personen mit gesetzlicher Unterhaltspflicht). Gemäss AI ist eine Eingrenzung angezeigt, sodass der Anspruch nur für Personen gemäss einem genau definierten Verwandtschaftsgrad gilt, zu dem auch Konkubinatspartner gehören, nicht aber Freunde und Nachbarn.
Politische Parteien
Die GPS begrüssen die Erweiterung auf nahestehende Personen ausdrücklich und fordern, dass der Begriff nicht weiter definiert und abgegrenzt wird. So könne den unterschiedlichen Lebenssituationen und -konstellationen Rechnung getragen werden. Die FDP ist hingegen der Ansicht, dass der Betreuungsurlaub auf die Kernfamilie beschränkt werden sollte.
Verbände der Wirtschaft
SSV und Curaviva heissen die breite Auslegung der Vorlage mit Übernahme der Definition gemäss Artikel 36 Absatz 1 ArG gut. mfe und Wirtschaftskammer Baselland erachten den Kreis der Anspruchsberechtigten als zu weit gefasst. Groupe Mutuel und H+ zufolge sollten die Anspruchsberechtigten definiert werden. H+ schlägt vor, den Anspruch auf Eltern, anerkannte und nicht anerkannte Kinder, Stiefgeschwister, Geschwister, Eheleute, eingetragene Partnerinnen und Partner sowie Konkubinatspartnerinnen und -partner zu begrenzen. senesuisse fordert ebenfalls eine Eingrenzung auf den engen Familienkreis. Der Begriff «nahestehend» sei unklar und zu weit gefasst und solle daher gestrichen werden. Der VSEI will den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Verwandte sowie auf einen klar definierten und eng eingegrenzten Kreis von nahestehenden Personen beschränken, denkbar wäre gemäss VSEI eine Formulierung analog zu Artikel 29septies Absatz 1 AHVG. Der SBV erachtet es als ausreichend, an der bisherigen Regelung und damit am Anspruch für Personen mit gesetzlicher Unterstützungs- oder Betreuungspflicht festzuhalten.