Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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Mehrere Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) (Procap, HIKI
epi suisse, angelman, intensiv-kids, SBH, visoparents) sprechen sich für eine längere entschädigte Urlaubsdauer aus (bis zu 24 Wochen oder nach Procap bis zu 48 Wochen). Für insieme deckt die Urlaubsdauer von 14 Wochen den Bedarf nicht ab; es sei nicht erklärt, weshalb man sich an der Dauer des Mutterschaftsurlaubs orientiere. Die Dauer solle sich am tatsächlichen Bedarf orientieren.
4.2.5 Bezugsmodalitäten Kantone
TI weist auf Massnahmen hin, die umgesetzt werden müssen, damit keine Doppelzahlungen erfolgen. UR befürwortet die Aufteilung des Betreuungsurlaubs unter den Eltern. BS plädiert für die Möglichkeit einer Pensumsreduktion. SH regt weitere Flexibilisierung an, z.B. statt 14 Wochen Vollurlaub, 28 Wochen 50%-Urlaub (beide Elternteile). Auch BL möchte einen teilzeitlichen Urlaub. SG empfiehlt zu prüfen, ob die Taggelder aufgeteilt werden können, denn die Möglichkeit zur Aufteilung der Taggelder könne sinnvoll sein, da zum Beispiel eine Reduktion des Arbeitspensums auf 50 Prozent (von einem oder beiden Elternteilen) ermöglicht würde, was für die Arbeitgebenden eine Entlastung wäre. TG weist auf mögliche Koordinationsprobleme hin, wenn beide Elternteile Urlaub beziehen.
Politische Parteien
Nach Ansicht der SP sollte die Entschädigung flexibler und auch tageweise bezogen werden können. Zur Förderung der Gleichstellung zwischen Frau und Mann soll der SP zufolge die Möglichkeit geprüft werden, dass die Entschädigung je hälftig von beiden Elternteilen bezogen werden muss. Die Formulierung betreffend die Aufteilung sollte aus Sicht der GPS klarer sein; ferner wäre der Bezug von Einzeltagen wünschenswert. Für die GLP ist es positiv, dass der Betreuungsurlaub im Grundsatz hälftig geteilt werden soll, wenn beide Eltern erwerbstätig (dies müsse vorausgesetzt werden) sind, wobei sie aber eine abweichende Aufteilung wählen dürfen.
Verbände der Wirtschaft
Unia, Travail.Suisse und SBK fordern, dass der Urlaub flexibler, das heisst tageweise bezogen werden kann. Travail.Suisse erachtet die Aufteilung der Entschädigung zwischen zwei erwerbstätigen Elternteilen als unklar; die Eltern sollten sie frei aufteilen können. INSOS begrüsst die Möglichkeit des wochenweisen Bezugs, möchten aber eine grössere Flexibilisierung bezüglich Pensumsreduktion.
Die FER hält den Urlaub nur dann für gerechtfertigt, wenn beide Eltern berufstätig sind und wenn er anteilsmässig dem Beschäftigungsgrad entspricht.
Der SGB und die VGB wünschen, dass der Urlaub auch tageweise bezogen werden kann. Der VPOD plädiert für die Möglichkeit einer Pensumsreduktion mit entsprechender verlängerter Bezugsdauer. Curaviva begrüsst die Flexibilität.
Durchführungsstellen, Organisationen und interessierte Kreise
Die SODK/GDK regt an zu prüfen, ob die 98 Taggelder aufgeteilt werden könnten. Beispielsweise so, dass ein Elternteil das Arbeitspensum während 28 Wochen um 50 % reduzieren könnte. Diese Möglichkeit ergäbe für den Arbeitgeber eine Entlastung und bietet auch die Möglichkeit, dass beide Elternteile während 14 Wochen je 50 % ihr Pensum reduzieren könnten.
Von den Organisationen des Gesundheits- und Sozialbereichs sowie der Durchführung gibt es folgende Äusserungen. Die Lungenliga, Krebsliga Schweiz, Krebsliga Kanton Zug, Bernische Krebsliga, Ligue valaisanne contre le cancer, Ligue vaudoise contre le cancer, Kinderkrebs Schweiz, Entlastungsdienst Schweiz, BE, SPV, VFP, Haute Ecole
de Santé Vaud, FSP, Sa’ges, IG-Betr. Angehörige erachten den Bezug von Einzeltagen als wünschenswert, die festgeschriebene Mindestbezugsdauer von 7 Tagen sei zu starr. Sie bemängeln zudem die Gesetzesformulierung bezüglich der Aufteilung und schlagen teilweise