Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/49: Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung · 38 Seiten
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eingeschlossen werden, Wünschenswert wäre auch eine Ausdehnung auf Stiefeltern, Grosseltern etc. welche sich um das kranke Kind kümmern (sinnvollerweise auf Gesetzesebene regeln). Pro Single Schweiz spricht sich für eine Gleichstellung der Betreuungsarbeit von Personen, zu denen sie eine enge Beziehung haben, aus. Eine Ausweitung auf weitere nahestehende Personen verlangt ebenfalls VASOS. Das SRK und SRK ZG begrüssen grundsätzlich eine Regelung eines längerdauernden Urlaubs für alle Formen von schwerer Krankheit/Unfall bei allen Arten von pflegebedürftigen Angehörigen. Aus Sicht des SRK sei das vorgeschlagene Modell eines bezahlten Elternurlaubs jedoch zu einseitig, ungerecht, diskriminierend und volkswirtschaftlich eher fragwürdig; sie machen daher verschiedene Anpassungsvorschläge. CORAASP fordert, dass der Begriff «Kind» präzisiert wird. Er muss so definiert werden, dass er auch das Alter nach Erreichen der Volljährigkeit einschliesst und mindestens bis zum Alter, in dem die Unterhaltspflicht der Eltern endet (25 Jahre), gilt, da sich einige dauerhafte und einschränkende psychische Störungen wie Schizophrenie erst zwischen 16 und 25 Jahren manifestieren.
Mehrere Organisationen für die Gleichstellung von Mann und Frau (EKF, NGONG, EFS,
SKF, SKG) sprechen sich dafür aus, dass auch die Möglichkeit für eine Entschädigung von Betreuungsarbeit von Angehörigen für weitere gesundheitlich schwer beeinträchtigte Gruppen (volljährige Kinder, Ehe-und Lebenspartner/innen) geschaffen werden sollten. Für Forstsetzungsfamilien wäre es zudem wichtig, dass auch Stiefeltern einen Anspruch geltend machen könnten. Die Frauenzentrale Zürich möchte einen Anspruch auch für andere Nahestehende, falls sich die Eltern nicht ums Kind kümmern können, da sie z.B. auch krank/verunfallt sind.
Mehrere Organisationen im Dienste von Menschen mit Behinderung(en) (Procap, HIKI,
epi suisse, angelman, intensiv.kids, SBH, visoparents, Haute Ecole de Santé Vaud) erachten die Beschränkung auf die Pflege und Betreuung von Kindern als zu eng und sprechen sich dafür aus, dass auch die Möglichkeit für eine Entschädigung von Betreuungsarbeit von Angehörigen für weitere gesundheitlich schwer beeinträchtigte Gruppen (volljährige Kinder, Ehe-und Lebenspartner/innen, Eltern) geschaffen werden sollten. Sie wünschen ferner, dass der Anspruch auch Stiefeltern, Grosseltern etc. umfasst, welche mit dem kranken Kind zusammenwohnen und grösstenteils für den Unterhalt und/oder die Betreuung aufkommen. AGILE.CH fordert, dass auch Eltern mit Kindern mit einem Intensivpflegezuschlag der IV eine Betreuungsentschädigung beziehen können; auch Kinder mit einer Behinderung sollen einbezogen sein; ferner soll die Anspruchsberechtigung von arbeitslosen und arbeitsunfähigen Personen wie bei der Mutterschaftsentschädigung geregelt werden. Inclusion Handicap streicht die grosse Bedeutung der persönlichen Anwesenheit der Eltern bei Spitalaufenthalten von Kindern hervor, was aber gerade auch für Kinder gelten müsse, die eine besonders schwere Behinderung haben. Es müsse daher in der Vorlage gewährleistet werden, dass auch diese Eltern miteingeschlossen sind, unabhängig davon, ob sie eine HE oder einen IPZ erhalten. Inclusion Handicap bietet der Verwaltung an, gemeinsam eine kohärente Gesetzeslösung bzw. die Koordination der betroffenen Gesetzesnormen zu bewerkstelligen. Insieme erachtet es als wichtig, dass auch Eltern von Kindern mit Behinderungen in die Massnahme eingeschlossen werden; der Anspruch auf Betreuungsurlaub müsse zusätzlich zum IPZ bestehe und ebenso die Betreuung von Erwachsenen (Nachkommen Geschwister) mit erhöhtem Betreuungsbedarf, insbesondere erwachsene Personen mit geistiger Behinderung. visoparents fordert ebenfalls den Einschluss von Kindern mit Behinderungen bzw. deren Angehörigen. Nach Ansicht von Pro Infirmis dürfen Eltern, die sich um ein Kind mit einem IPZ kümmern, nicht von der Betreuungsentschädigung ausgeschlossen sein. Ausserdem müsse die Entschädigung auch auf Personen, die sich um Erwachsene mit einer Behinderung kümmern, und auf Angehörige auf Stellensuche oder in Ausbildung ausgeweitet werden.
4.2.4 Dauer des Betreuungsurlaubes und Rahmenfrist
Kantone
SG erachtet den Urlaub als zu lang und spricht sich für 3 Wochen aus. GL möchte die Dauer des Urlaubes von den Dienstjahren analog dem OR abhängig machen.